Rz. 79

Durch einen Ferienumgang kann in besonderem Maße das Zusammensein von Kind und umgangsberechtigtem Elternteil normalisiert und vertieft werden,[300] da das Kind seinen Elternteil auch unter den dortigen Bedingungen erleben kann. Ebenso wie Übernachtungen bei diesem können Ferienumgänge auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen.[301]

 

Rz. 80

Auch hinsichtlich der Ferienregelung gibt es keine feste Altersgrenze; stets entscheiden die Einzelfallumstände.[302] Grundsätzlich ist allerdings im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Wenn das Gericht hiervon absieht, stellt dies jedenfalls bei einem Kind im Schulalter keine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB, sondern schon eine Umgangseinschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 1 oder S. 2 BGB dar.[303] Diese unterliegt strengen Voraussetzungen (vgl. dazu Rdn 150 ff.).

 

Rz. 81

Grundlegende Voraussetzung für Ferienaufenthalte ist allerdings, dass das Kind im Vorfeld bereits ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit längerfristigen Aufenthalten im Haushalt seines Elternteils vertraut zu machen bzw. über einen längeren Zeitraum auch von dem betreuenden Elternteil getrennt zu sein.[304] In der Regel benötigen die Kinder zunächst eine gewisse Zeit, um sich an die verlängerten Kontakte bei gleichzeitiger Übernachtung zu gewöhnen.[305]

 

Rz. 82

Die Ferienregelungen überlagern – vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Regelung – die periodisch festgelegten Umgangsrechte.[306] Von der Ferienregelung werden nur die gerichtlich festgesetzten Zeitabschnitte erfasst; bewegliche Ferientage gehören nicht dazu.[307]

 

Rz. 83

Im Rahmen der Ferienregelung ist grundsätzlich dem umgangsberechtigten Elternteil auch zu gestatten, mit dem Kind Urlaubsreisen zu unternehmen. Unproblematisch sind hierbei regelmäßig Reisen in das europäische Ausland,[308] falls damit nicht im Einzelfall Risiken und Gesundheitsgefahren verbunden sind.[309] Bei Reisen zu außereuropäischen Zielen hat – in Abwesenheit einer Zustimmung des betreuenden Elternteils – das Gericht zu entscheiden, auch über Reisen in das entfernte Heimatland eines Elternteils, um dort das Kind mit der Familie und dem Land selbst bekannt zu machen.[310] (Zur Entführungsgefahr siehe Rdn 164 f.)

[300] BVerfG FamRZ 2005, 871; OLG Brandenburg Beschl. v. 15.12.2009 – 10 UF 155/08; Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 886.
[302] BVerfG FamRZ 2007, 105; Anm. Völker, FamRB 2007, 73 und jurisPR-FamR 10/2007, Anm. 1; BVerfG FamRZ 2007, 1078; Anm. Völker, FamRB 2007, 234; BVerfG FamRZ 2005, 871; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 978.
[303] OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75; dem ausdrücklich zustimmend OLG Schleswig, Beschl. v. 30.5.2016 – 10 UF 11/16, juris; Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 886.
[304] Ell, DAVorm 1996, 745.
[305] OLG Hamm NJWE-FER 1998, 56.
[306] OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824; zust. Büte, FuR 2012, 348, 355; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.1.2016 – 9 UF 56/15 (n.v.); Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 886.
[307] OLG Stuttgart FamRZ 2000, 50.
[308] BVerfG FamRZ 2010, 109; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1008.
[309] Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 887.
[310] AG Detmold FamRZ 2000, 1605.

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