Rz. 255

Kann zwischen den Eltern eine Einigung nicht erzielt werden, so stellt das Gericht gemäß § 165 Abs. 5 FamFG durch unanfechtbaren Beschluss die Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens fest.[906] Ein solcher Beschluss ergeht, wenn zwischen den Eltern weder über die Umgangsregelung als solche noch über die Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beratung Einvernehmen erzielt werden kann. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil durch sein Fernbleiben zum Termin sein Desinteresse am Vermittlungsverfahren zum Ausdruck gebracht hat. Trifft das Gericht jene Feststellung, so hat es zu prüfen, ob Ordnungsmittel nach §§ 89 ff. FamFG ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 Abs. 1 BGB vorgenommen oder nach diesen Vorschriften bzw. nach § 1666 BGB Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht ergriffen werden, wie etwa ein Obhutswechsel des Kindes. Auch die Anordnung von Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB (vgl. dazu Rdn 39) kommt in diesem Rahmen in Betracht.

[906] OLG Naumburg JAmt 2005, 423; OLG Bamberg FamRZ 2001, 169.

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