Rz. 184
Die Erkrankung des Kindes[705] steht dem Umgangskontakt nicht entgegen, soweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Elternteil im Krankheitsfall nicht angemessen um das Kind kümmern kann. Bei einer mit stationärer Behandlung oder Transportunfähigkeit des Kindes verbundenen schweren Erkrankung kann eine Verlegung des Umgangskontaktes oder eine sachgerechte Anpassung des Kontakts angezeigt sein.[706] Eine solche Erkrankung ist durch ein gehaltvolles ärztliches Attest nachzuweisen.
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