Rz. 250

§ 165 FamFG setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zur Umgangsregelung vorliegt, über deren Umsetzung es zwischen den Eltern zum Streit gekommen ist.[896] Dem Grunde nach handelt es sich daher um ein dem Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 Abs. 1 BGB oder dem Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 ff. FamFG vorgeschaltetes Streitbeilegungsverfahren.

 

Rz. 251

Die Einleitung des Vermittlungsverfahrens erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag, in dem die Tatsachen darzustellen sind, denen sich die Vereitelung bzw. die Erschwerung der Umgangskontakte entnehmen lassen.[897] Den Antrag (§ 23 FamFG) kann nach § 165 Abs. 1 FamFG jeder der beiden Elternteile stellen. Andere Personen – umgangsberechtigte Dritte, das Kind selbst,[898] dessen Verfahrensbeistand,[899] das Jugendamt oder Pflegepersonen – sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht antragsberechtigt.[900] Diesem Personenkreis steht nur der Weg zum Güterichter offen (siehe dazu Rdn 249).[901] Aus dem Antrag muss sich der ausdrückliche Wunsch nach gerichtlicher Vermittlung ableiten lassen.

[896] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.8.2010 – 9 UF 27/10 (n.v.).
[897] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, § 165 Rn 3.
[898] Dazu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.8.2010 – 9 UF 27/10 (n.v) vgl. auch KG FamRZ 2003, 1039 zu § 52a FGG a.F.
[900] OLG Bremen FamRZ 2015, 2190.
[901] Frank, FamRB 2015, 378.

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