Rz. 257
Bezüglich des Verfahrenswerts des Vermittlungsverfahrens gibt es keine ausdrückliche Regelung. Es gelten dieselben Bewertungsgrundsätze wie für das Umgangsverfahren, weshalb richtiger Auffassung zufolge § 45 Nr. 2 FamGKG Anwendung findet.[908] Die teilweise zur bisherigen Regelung des § 52a FGG vertretene Meinung, der Wert sei bei einfach gelagerten Vermittlungsverfahren auf 1.000 EUR zu ermäßigen, ist abzulehnen.[909] Von einem "einfach gelagerten" Vermittlungsverfahren kann in der Regel nicht ausgegangen werden. Die Praxis zeigt vielmehr, dass Vermittlungsverfahren teilweise noch emotionaler geführt werden als die vorangegangenen Umgangsrechtsverfahren. Dies erklärt sich zwanglos daraus, dass das Vermittlungsverfahren gerade Probleme bei der Umsetzung der Umgangsregelung voraussetzt. Vermittlungsverfahren fordern zudem von den Verfahrensbevollmächtigten Sensibilität und einfühlsames Vorgehen, um eine Eskalation zu vermeiden und im Interesse des unmittelbar betroffenen Kindes keinen Elternteil als "Verlierer" aussehen zu lassen (zur Frage der Anwaltsbeiordnung siehe aber § 8 Rdn 22 ff.). Die Festsetzung eines niedrigeren als dem Regelverfahrenswert kommt allerdings nach § 45 Abs. 3 FamGKG in Betracht, wenn die Durchführung des Vermittlungsverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt wird[910] oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.[911]
Anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht fallen für das Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren an.[912]
Rz. 258
Hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung gilt § 17 Nr. 8 RVG; das Vermittlungsverfahren wird also gegenüber einem sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren als "verschiedene Angelegenheit" gewertet.[913] Dies rechtfertigt sich unter anderem daraus, dass durch ein Vermittlungsverfahren möglicherweise die sonst notwendige Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung entbehrlich werden kann.[914] Für die Tätigkeit im Vermittlungsverfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV-RVG. In Ansatz zu bringen ist daher in jedem Fall eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG sowie gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG. Schließen die Eltern im Termin einen Vergleich, so fällt außerdem regelmäßig eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG an.[915] Für den Fall, dass sich dem Vermittlungsverfahren ein weiteres gerichtliches Verfahren anschließt, entstehen in diesem Verfahren die gleichen Gebühren erneut. Zu beachten ist allerdings, dass nach Nr. 3100 Abs. 3 VV-RVG die im Vermittlungsverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit in beiden Verfahren derselbe Anwalt tätig wird. Allerdings entsteht die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG für beide Verfahren jeweils gesondert.
Rz. 259
Hat das Gericht die Erfolglosigkeit der Vermittlung festgestellt und wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Elternteils, der binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses gestellt werden muss, ein Vollstreckungs-, Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 Abs. 5 S. 3 FamFG als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
Rz. 260
Ein kostenarmer Beteiligter hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 76 ff. FamFG um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachzusuchen (siehe § 8 Rdn 8 ff.; zur Frage der Anwaltsbeiordnung siehe § 8 Rdn 30).[916] Die im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 86 ff. FamFG bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht auf das Vermittlungsverfahren, so dass für dieses gesondert Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss.[917] Ebenso wenig erstreckt sich eine im Vermittlungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf ein nachfolgendes Umgangsverfahren.[918]
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