Rz. 52

Der umgangsberechtigte Elternteil hat wegen der Ausgestaltung und Durchsetzung seines Umgangsrechts einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. In geeigneten Fällen leistet dieses Hilfestellung bei der Herstellung von Besuchskontakten sowie der Ausführung gerichtlich angeordneter oder vereinbarter Umgangsregelungen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII; dazu eingehend vgl. § 12 Rdn 27 ff.).[197] Die Inanspruchnahme der Hilfsmaßnahmen des Jugendamts, etwa in Form von Beratung und Vermittlung, kann auch für die verfahrenskostenhilferechtliche Frage der Mutwilligkeit Bedeutung haben (vgl. im Einzelnen § 8 Rdn 17).[198]

[197] Ehinger, FPR 2001, 274.

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