Rz. 93

Soweit Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist, insbesondere also bei unbezifferten Schmerzensgeld- oder Feststellungsklagen, erfolgt eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Damit kann der Gerichtskostenvorschuss berechnet werden, ohne dessen Einzahlung die Klage nicht zugestellt werden soll (§ 12 Abs. 1 GKG).

 

Rz. 94

Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes können nur im Verfahren der Beschwerde gegen die Kostenanforderung geltend gemacht werden (vgl. § 63 Abs. 1 S. 2, § 67 Abs. 1 GKG). Daraus ergibt sich, dass nur der Kostenschuldner (§§ 22 ff. GKG) geltend machen kann, nicht bzw. nicht in dieser Höhe zum Vorschuss verpflichtet zu sein. Dies kann er auch nur dann, wenn die Kosten tatsächlich von ihm angefordert werden. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung an sich ist dagegen kein isolierter Rechtsbehelf gegeben.[40]

 

Rz. 95

 

Hinweis

Nach einer Entscheidung des OLG Köln[41] steht aufgrund der Regelung des (jetzt) § 32 Abs. 2 RVG ausnahmsweise dem Anwalt ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zu, wenn es aufgrund der Tatsache, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht zu einer Gerichtskostenanforderung kommt.

[40] Ob es sich um eine vorläufige oder abschließende Streitwertfestsetzung handelt, ist – soweit der gerichtliche Beschluss nicht eindeutig bezeichnet ist – aus den Umständen (fehlende Anhörung der Parteien, Zeitpunkt der Wertfestsetzung etc.) zu ermitteln.

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