Rz. 15

Verringert sich der Gegenstandswert des Auftrags im laufenden Mandat (z.B. aufgrund von Teilzahlungen des Gegners, Aufgabe von einzelnen Schadenspositionen etc.), so hat dies auf die bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss. Die neu entstehenden Gebühren richten sich dann nach dem geringeren Wert.

 

Rz. 16

 

Beispiel

E erteilt A Klageauftrag über 10.000 EUR Sachschaden. Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben zahlt der gegnerische Versicherer 4.000 EUR. In einer anschließenden Besprechung wird eine Einigung über den Restbetrag getroffen.

Es sind folgende Gebühren entstanden:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101    
aus 10.000 EUR   491,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 6.000 EUR   468,00 EUR
3. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000    
aus 6.000 EUR   585,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.564,20 EUR  
5. Umsatzsteuer, VV 7008   297,20 EUR
Gesamt   1.861,40 EUR
 

Rz. 17

Zahlt der Gegner auf die geforderte Rente einen Teilbetrag, so verringert sich der Gegenstandswert für die weitere Tätigkeit nur dann, wenn die Restsumme infolge der Teilzahlung unter den fünffachen Jahresbetrag sinkt.[9]

 

Rz. 18

 

Hinweis

Um im Hinblick auf Wertveränderungen Gebührenverluste zu vermeiden, ist es wichtig, das konkrete Datum des Auftrags festzuhalten (in Vollmachtsurkunde oder Anmeldezettel des Mandanten), damit nicht zwischenzeitliche Zahlungen den Gegenstandswert noch mindern können.

[9] OLG Koblenz VersR 1987, 289.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?