Rz. 15
Verringert sich der Gegenstandswert des Auftrags im laufenden Mandat (z.B. aufgrund von Teilzahlungen des Gegners, Aufgabe von einzelnen Schadenspositionen etc.), so hat dies auf die bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss. Die neu entstehenden Gebühren richten sich dann nach dem geringeren Wert.
Rz. 16
Beispiel
E erteilt A Klageauftrag über 10.000 EUR Sachschaden. Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben zahlt der gegnerische Versicherer 4.000 EUR. In einer anschließenden Besprechung wird eine Einigung über den Restbetrag getroffen.
Es sind folgende Gebühren entstanden:
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 | ||
aus 10.000 EUR | 491,20 EUR | |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | ||
aus 6.000 EUR | 468,00 EUR | |
3. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 | ||
aus 6.000 EUR | 585,00 EUR | |
4. Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.564,20 EUR | |
5. Umsatzsteuer, VV 7008 | 297,20 EUR | |
Gesamt | 1.861,40 EUR |
Rz. 17
Zahlt der Gegner auf die geforderte Rente einen Teilbetrag, so verringert sich der Gegenstandswert für die weitere Tätigkeit nur dann, wenn die Restsumme infolge der Teilzahlung unter den fünffachen Jahresbetrag sinkt.[9]
Rz. 18
Hinweis
Um im Hinblick auf Wertveränderungen Gebührenverluste zu vermeiden, ist es wichtig, das konkrete Datum des Auftrags festzuhalten (in Vollmachtsurkunde oder Anmeldezettel des Mandanten), damit nicht zwischenzeitliche Zahlungen den Gegenstandswert noch mindern können.
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