Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 116
Im Regelfall ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG auch maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren. Es bedarf jedoch einer selbstständigen Wertfestsetzung, wenn z.B. die Gegenstandswerte des gerichtlichen Verfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit nicht übereinstimmen (vgl. Rdn 54 ff.).
Rz. 117
Bei Einwendungen gegen diese Wertfestsetzung können die Antragsberechtigten befristete Beschwerde (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) einlegen, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den anwaltlichen Gebühren nach dem festgesetzten und den anwaltlichen Gebühren nach dem mit der Beschwerde erstrebten Wert.
Rz. 118
Beschwerdeberechtigt sind im Hinblick auf eine Erhöhung des Streitwertes der Anwalt, bei beantragter Herabsetzung des Streitwertes der Auftraggeber, der erstattungspflichtige Gegner und schließlich auch die Staatskasse, soweit der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Beschwerde, für die kein Anwaltszwang besteht (§ 33 Abs. 7 RVG i.V.m. § 78 Abs. 5 ZPO), muss binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Ausgangsgericht eingelegt werden (§ 33 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 RVG).
Rz. 119
Hinweis
Eine Einlegung beim Beschwerdegericht ist nicht möglich (§ 33 Abs. 7 RVG). Der Anwalt trägt daher das Risiko, dass die Beschwerde innerhalb der 2-Wochen-Frist dem zuständigen Gericht übermittelt wird.
Rz. 120
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG). Die weitere Beschwerde vor dem OLG ist auf die Überprüfung auf Rechtsfragen beschränkt (§§ 546, 547 ZPO).
Rz. 121
Hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren im Festsetzungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Ausführungen oben (siehe Rdn 115) entsprechend. Eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch den Gegner ist in jedem Fall ausgeschlossen (§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG).