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Auch bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren ist entscheidend, welche Forderungen Hauptforderungen sind und welche als Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG) auf die Höhe des Gegenstandswertes keinen Einfluss haben.

Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen, die bei der Unfallregulierung üblicherweise anfallen, kann auf die alphabetische Liste oben (siehe Rdn 20 ff.). verwiesen werden. Die dort getroffene Einstufung als Haupt- oder Nebenforderung gilt gleichermaßen für die Bestimmung des Gegenstandswertes bei der gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts.

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