Rz. 1

Bei der Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens geht es darum, im Verletzungsfall die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit im Bereich der Haushaltsführung oder auch den vollständigen Ausfall des Haushaltsführenden in Geld zu beziffern. Wird in Folge der Verletzung von Körper oder Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben, gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten eine Schadensersatzrente zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 2

Der Schadensersatzanspruch knüpft an die vereitelte Erwerbsfähigkeit oder das Vorhandensein vermehrter Bedürfnisse an. Beim Haushaltsführungsschaden können beide Anknüpfungspunkte betroffen sein. Der Haushaltsführungsschaden ist dogmatisch den vermehrten Bedürfnissen zuzuordnen, soweit die bisherige Eigenversorgung des Verletzten beeinträchtigt ist. Das betrifft den 1-Personenhaushalt und den Eigenversorgungsanteil im Mehrpersonenhaushalt. Neben der Eigenversorgung umfasst die Haushaltsführung auch die Fremdversorgung der anderen Haushaltsmitglieder – des Partners und des/der Kind/er. Dogmatisch ist die Fremdversorgung dem Erwerbsschaden zugeordnet. Dieser Fremdversorgungsanteil, der zunächst als Dienst der Ehefrau für den Ehemann galt, wurde erstmals per Gesetz im Jahre 1958 als Berufsarbeit und damit als Erwerbstätigkeit qualifiziert.

Insoweit ist der Haushaltsführungsschaden dann dogmatisch dem Erwerbsschaden zuzuordnen.

 

Rz. 3

Der Haushaltsführungsschaden entsteht nicht nur bei dauerhafter Vereitelung der damit im Zusammenhang stehenden Fähigkeiten. Er kann auch bei einem zeitlich limitierten Verletzungsbild, wie z.B. einer nach einigen Monaten vollständig und folgenlos ausgeheilten unkomplizierten Fraktur, gegeben sein.

 

Rz. 4

Die Tabelle 1 kann als Schätzungsgrundlage für den Haushaltsführungsschaden im Verletzungsfall dienen. Terminologisch gibt die Tabelle 1 den Zeitaufwand wieder, der nach statistischer Erhebung tatsächlich durchschnittlich erbracht wird, um die Eigenversorgung und ebenso die Fremdversorgung innerhalb der Familie zu gewährleisten (= Haushaltsführungsaufwand).

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