Rz. 5
Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens im Verletzungsfall kann in der folgenden Reihenfolge vorgegangen werden:
I. Vorabüberlegung
Rz. 6
Nur, wer sich mit dem Verletzungsbild des Geschädigten vollständig vertraut gemacht hat, kann alle Facetten im Haushaltsführungsschaden beachten. Am besten "fühlt" man sich in die Einschränkungen selbst hinein.
II. Zeitfenster bilden
Rz. 7
Um die Berechnung nicht unübersichtlich werden zu lassen, bietet es sich an nach einer "Faustformel" im Wesentlichen 3 Zeitfenster zu bilden, innerhalb derer der Haushaltsführungsschaden jeweils berechnet wird. In einem ersten Zeitfenster sind alle stationären Aufenthalte (Akutklinik, Rehakliniken, spätere Metallentfernung etc.) zusammenzufassen. Das dritte Zeitfenster ist davon gekennzeichnet, dass für den Geschädigten ein Dauerzustand eingetreten ist. Das bedeutet, dass sich die Einschränkungen in der Haushaltsführung aufgrund des abgeschlossenen Genesungsverlaufes konstant in einer bestimmten Prozentgröße darstellen. Zwischen dem ersten und dem dritten Zeitfenster wird das zweite Zeitfenster definiert aus sämtlichen Kalendertagen, die zwischen dem 1. und 3. Zeitfenster liegen.
Gelegentlich sind weitere Zeitfenster nötig, wenn sich Veränderungen in der Familie ergeben, wie z.B. Heirat, Scheidung, Geburten etc. Allerdings sollten nicht zu viele Zeitfenster gebildet werden, weil das die Berechnung unübersichtlich macht (wegen des weiteren Vorgehens innerhalb der Zeitfenster wird auf die Ausführungen unter Rdn 23 verwiesen).
III. Angaben aus dem Haushalt des Geschädigten
Rz. 8
Sämtliche relevanten Angaben zum Haushalt und zur gesundheitlichen Entwicklung sollten vom Anspruchssteller in dem Fragebogen zur Erhebung der Haushaltsdaten für die individuelle Berechnung des Haushaltsführungsschadens eingetragen werden, welcher in Teil 2 als Kopiervorlage zur Verfügung steht. Das Auswertungsergebnis dieses Fragebogens wird abgeglichen mit dem Zeitaufwand, so wie er sich aus der einschlägigen Tabelle 1 ergibt. Hierbei sind Zuschläge für Kinder bis 18 Jahre gem. Tabelle 4 zu berücksichtigen.
Weichen die Angaben des Geschädigten von den statistischen Tabellenwerten ab, bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Bei Überschreitung der statistischen Durchschnittswerte sollte geprüft werden, ob das an einer fehlerhaften Bearbeitung des Fragebogens liegt oder ob der vorliegende Haushalt so viele Abweichungen vom statistischen Durchschnitt aufweist, dass sich die Zeitaufwandsdiskrepanz daraus erklären lässt. Wenn sich die Zeitangaben des Geschädigten deutlich unterhalb des sich aus den hiesigen Tabellen ergebenden statistischen Durchschnitts bewegen, sollte ebenfalls überprüft werden, ob ein Ausfüllfehler im Fragebogen vorliegt oder Besonderheiten im Haushalt vorliegen, die die Abweichung des individuellen Zeitaufwandes vom durchschnittlichen Zeitaufwand erklären.
IV. Wahl der Berechnungsmethode: Delta zwischen "vorher" und "nachher" oder quotale Ermittlung
Rz. 9
In diesem Schritt muss entschieden werden, ob der Schadensersatzanspruch aus der Differenz des vor dem Schadensereignis erbrachten Zeitaufwandes in der Haushaltsführung zu dem verletzungsbedingt reduzierten Zeitaufwand in der Haushaltsführung gebildet werden soll (Delta zwischen "vorher" und "nachher") oder ob der Haushaltsführungsschaden quotal ermittelt werden soll. Im Falle der quotalen Ermittlung wird der Zeitaufwand in der Haushaltsführung vor dem Schadensereignis zugrunde gelegt und mit Hilfe der Tabelle 6 der Prozentsatz der Einschränkung anhand des Verletzungsbildes ermittelt. Zeitzuschläge für Kinderbetreuung nach Tabelle 4 etc. sind an dieser Stelle selbstverständlich zu berücksichtigen.
V. Berechnung des Anspruchs innerhalb der einzelnen Zeitfenster
Rz. 10
Innerhalb der zuvor (vgl. Rdn 7) definierten Zeitfenster erfolgt nun die Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Im ersten Zeitfenster werden die stationären Aufenthalte erfasst, die alle davon gekennzeichnet sind, dass der geschädigte Haushaltsführende eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) von 100 % aufweist, wobei jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit seine Abwesenheit im Haushalt zu ersparten Aufwendungen (für die Eigenversorgung) führt. Die ersparten Aufwendungen sind von der MdH in Höhe von 100 % aus Vereinfachungsgründen rechnerisch prozentual abzusetzen.
Das zweite Zeitfenster ist davon gekennzeichnet, dass die dauerhaften Einschränkungen in der Haushaltsführung noch nicht endgültig feststehen. Der Geschädigte befindet sich noch im medizinischen Wiederherstellungsprozess, was in gewisser Hinsicht ein Abfallen der MdH mit weiterem Zeitablauf in diesem Zeitfenster zur Folge hat. Im zweiten Zeitfenster ist also der Verlauf einer 100-prozentigen MdH (vom Ende des ersten Zeitfensters) bis zur dauerhaften MdH (im dritten Zeitfenster) darzustellen. Um die Berechnung zu vereinfachen, genügt es, eine durchschnittliche MdH im zweiten Zeitfenster zu schätzen, die sicherlich anfangs zu gering und zum Ende hin hoch ist. Deshalb ist gerade der Durchschnittswert tragfähig für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
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