Rz. 17

Der Haushaltsführungsschaden lässt sich zum einen aus der Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im verletzten Zustand ermitteln. Das Delta zwischen "vorher" und "nachher" ist der Schaden. Das bezieht sich ausschließlich auf die zeitliche Komponente der Haushaltsführung. Wer vorher 5 Stunden am Tag Hausarbeit verrichtet hat und nach dem Schadensereignis nur noch 2 Stunden am Tag erledigen kann, hat folglich einen Schadensersatzanspruch für 3 Stunden pro Tag. Mit Hilfe des Fragebogens in Teil 2 kann der Schadensersatzanspruch so leicht ermittelt werden, weil immer "vorher" und "nachher" abgefragt wird.

 

Rz. 18

Nicht immer lassen sich "vorher" und "nachher" miteinander in Beziehung setzen, wenn sich die Rahmenbedingungen des "nachher" grundlegend vom "vorher" unterscheiden. Folgendes Beispiel verdeutlicht das: Hat eine geschädigte Frau 2 Jahre nach dem Schadensereignis geheiratet und weitere 2 Jahre später ein Kind geboren und ist sie in diesem Zusammenhang zweimal umgezogen, sind "vorher" und "nachher" nicht mehr vergleichbar, obwohl ihre unfallkausalen Einschränkungen in den 2 Ehejahren und nach der Geburt des Kindes unverändert geblieben sind. Es hat sich der Zuschnitt ihres Haushaltes so stark verändert, dass "vorher" und "nachher" völlig unterschiedlich geworden sind. Hier greift man auf die Schätzung der MdH zurück, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln. Es wird geschätzt, mit wie viel Prozent sich die individuellen Einschränkungen in der Haushaltsführung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen auswirken. Also: Zu wie viel Prozent ist die geschädigte Frau in der Fähigkeit zum Einkaufen usw. beeinträchtigt? Maßstab ist nicht "vorher", sondern ganz allgemein der Tätigkeitsbereich in einem 3-Personenhaushalt. Anhaltspunkte dafür liefert die Tabelle 6. Wenn das zu beurteilende Verletzungsbild darin nicht enthalten ist, wird die prozentuale Einschränkung mit der Tabelle 5 berechnet.

Bei dieser quotalen Ermittlung ist es in der Regel notwendig, als Bezugsgröße auf die statistischen Durchschnittswerte aus Tabelle 1 zurückzugreifen. Es muss schließlich eine Quote von "irgendetwas" gebildet werden. "Irgendetwas" kann nur die durchschnittliche Zeitverwendung für die Haushaltsführung nach der Tabelle 1 in der Zusammensetzung nach dem Schadensfall sein, weil auf die Bezugsgröße des individuellen Haushaltes vor dem Schadensereignis nicht zurückgegriffen werden kann. Im oben genannten Beispiel ist das dann der 3-Personenhaushalt.

Schließlich kann die Methode der quotalen Bestimmung der MdH genauso angewendet werden in den Sachverhalten, in denen die Zusammensetzung des Haushaltes "vorher" und "nachher" identisch konfiguriert ist. Dann wird von der individuellen Zeitverwendung im Haushalt vor dem Schadensereignis der prozentuale Einschränkungsanteil (MdH) mit Hilfe der Tabelle 6 bzw. 5 ermittelt. Das Ergebnis ist der Schadensersatzanspruch. Es dürfte kein anderes Ergebnis in der Schadenshöhe herauskommen, als bei der Ermittlung des Deltas zwischen Zeitaufwand für die Haushaltsführung im unversehrten und im verletzten Zustand des Geschädigten. Beide Methoden können dann im Sinne der Richtigkeitsgewähr der jeweils gefundenen und übereinstimmenden Ergebnisse als stimmig betrachtet werden.

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