I. Konkrete Abrechnung
Rz. 19
Die Höhe des Schadensersatzbetrages ergibt sich aus dem Betrag in Euro, der für eine entgeltliche Ersatzkraft konkret aufgewendet wurde/wird. Dabei kommt es im Anstellungsverhältnis nicht nur auf den Nettoauszahlungsbetrag für die Ersatzkraft an, sondern auf den Arbeitgeberbruttobetrag (welcher neben dem Nettoauszahlungsbetrag die Aufwendungen für Sozialversicherung und Steuern inkludiert), der tatsächlich geleistet wurde/wird. Daneben sind die Verwaltungskosten dieses Arbeitsverhältnisses ebenso wie Versicherungsbeiträge (z.B. Haftpflichtversicherung) und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ersatzpflichtig. Wenn die entgeltlichen Leistungen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, sondern durch Einkauf von externen Dienstleistungen (z.B. von einem Anbieter für hauswirtschaftliche Dienstleistungen), so ist der Abrechnungsbetrag einschließlich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer vom Schädiger zu ersetzen.
Wer vor dem Schadensereignis schon die Dienste einer angestellten Haushaltshilfe in Anspruch genommen hat, muss dieses nach dem Schadensereignis weiter aus eigener Tasche bezahlen, es sei denn der Umfang dieser Dienste hat sich anlässlich des Schadensereignisses vergrößert – sprich die Haushaltshilfe kommt nun häufiger. Dieser "Mehranteil" ist vom Schädiger zu ersetzen, den Umfang bildet das Arbeitgeberbrutto.
II. Normative Abrechnung
Rz. 20
Die unentgeltliche Familienunterstützung bzw. Hilfe von Freunden/Verwandten (und anderen Dritten) wird oft normativ abgerechnet und vergütet. Teilweise findet sich der Begriff der "fiktiven Abrechnung". Der gedankliche Schritt zum "fiktiven Haushaltsführungsschaden" ist nur noch ein kleiner. Meines Erachtens wird nichts fiktiv abgerechnet in der Schadensregulierung bei unentgeltlicher Hilfe Dritter. Die Leistung wurde erbracht und ist pekuniär abzubilden. Das ist durchaus sehr real und griffig. Deshalb ist hier den Begriff der "normativen" Abrechnung der unentgeltlich geleisteten Hilfe zu bevorzugen – im Unterschied zu der oben dargestellten konkreten Abrechnung.
Normativ abgerechnet wird der Wert des Zeiteinsatzes der unentgeltlichen Hilfe in der Haushaltsführung für den Geschädigten. Dieses geschieht durch die Bestimmung eines Nettostundensatzes in Euro, der dem Geschädigten zur Verfügung gestellt wird, weil nur dieser Anspruchsinhaber ist (wie er den Betrag verwendet, bleibt ihm überlassen).
Die Höhe des Stundenverrechnungssatzes bemisst sich nach den inhaltlichen Anforderungen an die Ersatzleistung. Wird nur Putzarbeit verrichtet, ist der Stundenverrechnungssatz naturgemäß geringer als für Mahlzeitenzubereitung und erst recht für Kinderbetreuung. Anhaltspunkte für normative Stundenverrechnungssätze finden sich in Tabelle 7.
Die normative Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Hier ist zu bedenken, dass Hausarbeit an 7 Tagen pro Woche und in 4,33 Wochen pro Monat verrichtet wird, sodass der tägliche Stundensatz mit 7 (Tagen) und 4,33 (Wochen) multipliziert werden muss, um den korrekten monatlich geschuldeten Schadensersatzbetrag zu erhalten.
III. Mischform aus konkreter und normativer Abrechnung
Rz. 21
Nicht selten werden beide zuvor genannten Modelle miteinander kombiniert. Für einen Teilbereich der vom Geschädigten nicht mehr verrichtbaren Haushaltsführung wird eine Ersatzkraft eingestellt. Zumeist handelt es sich um Tätigkeitsbereiche wie die Reinigung von Wohnung und Wäsche, das Einkaufen und die Gartenarbeit. Insbesondere das Kochen und die Kinderbetreuung übernehmen oft außerhalb der Kernfamilie stehende Familienangehörige, wie Eltern oder Geschwister des Geschädigten.
Der Schädiger reguliert einerseits die Aufwendungen für die konkret eingestellte Ersatzkraft respektive die konkret aufgewendeten Kosten für das Dienstleistungsunternehmen (auf Nachweis) und darüber hinaus zusätzlich die normativ abgerechneten Beträge für die unentgeltliche Hilfeleistung Dritter.
Rz. 22
Leistungen des Sozialversicherungsträgers (SVT) für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe werden bei der Schadensermittlung herausgerechnet. Oftmals ist der Lebenssachverhalt so, dass neben einer selbst beschafften Haushaltshilfe auf Kosten des SVT noch weitere Familienmitglieder unentgeltlich Hilfe leisten. Insofern ergibt sich wieder ein abzurechendes Mischmodell. Bei dieser Abrechnung wird jedoch nicht der Euro-Betrag, der vom SVT für die Haushaltshilfe erstattet wurde, am Ende abgezogen, sondern der normative Abrechnungsanteil wird hinsichtlich der Stunden um den Stundenanteil der vom SVT bezahlten Haushaltshilfe gekürzt. Andernfalls kommt es ggf. zu einer Anspruchsverkürzung des Geschädigten, wenn die Stundenverrechnungsätze des SVT und des Schädigers nicht identisch sind.