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Auch das verletzte minderjährige Kind kann einen Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens innerhalb der familiären Gemeinschaft haben. Die Höhe des Anspruchs richtet sich danach, in welchem Umfang die kindliche Mithilfe verletzungsbedingt vereitelt worden ist. Die familienrechtlich geschuldete Pflicht zur Mithilfe sieht der BGH mit Beginn des 14. Lebensjahres.[21] Diese Mithilfepflicht beträgt etwa 1–2 Stunden pro Tag mit steigendem Alter. Ist das Kind verletzungsbedingt daran gehindert, dieser Mithilfepflicht nachzukommen, entsteht ein eigener Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Er berechnet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Wenn allerdings innerfamiliär vor dem Schadensereignis keine Hausarbeit vom Kind geleistet wurde, besteht auch kein Schadensersatzanspruch.

Unter den besonderen Bedingungen der §§ 845, 1619 BGB sind die Eltern eines verletzten Kindes aktiv legitimiert für die Regulierung des Haushaltsführungsschadens. Allerdings ist dieser Anspruch subsidiär gegenüber dem eigenen Anspruch des Kindes. Der elterliche Anspruch betrifft die Konstellation, in der das Kind im elterlichen Betrieb unentgeltlich mithilft. Es handelt sich dabei zumeist um die Fälle, in denen Kinder ihren Eltern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, mithelfen. Durch die Verletzung des Kindes ist diese Mithilfeverpflichtung unter Umständen vereitelt oder beeinträchtigt, weshalb der Anspruch nach §§ 845, 1619 BGB den Eltern zusteht. Für die Schlüssigkeit dieses Anspruches bedarf es der Begründung, warum der Anspruch nicht unmittelbar beim Kind selbst entstanden ist. Der eigene Anspruch des Kindes geht vor.

[21] BGH VersR 1990, 907.

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