Rz. 32
Kongruente Leistungen Dritter haben unter Umständen Einfluss auf die Höhe des Haushaltsführungsschadens. Das ergibt sich daraus, dass der Haushaltsführungsschaden – wie oben (Rdn 2) dargestellt – hinsichtlich des Eigenanteils den vermehrten Bedürfnissen zuzuordnen ist und hinsichtlich des Fremdleistungsanteils (für den Partner und die Familie) als Erwerbsschaden qualifiziert wird. Je nachdem, ob eine kongruente Leistung anlässlich des Schadensfalls gewährt wird, die auf die vermehrten Bedürfnisse oder aber auf den Erwerbsschaden anrechenbar ist, kann sich der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens der Höhe nach reduzieren. Allerdings sind Drittleistungen, die unabhängig vom schädigenden Ereignis bereits vorher gezahlt wurden (z.B. Erwerbsminderungsrente), keinesfalls kongruent zum Haushaltsführungsschaden. Auch ist zu berücksichtigen, dass anrechenbare Drittleistungen teilweise nur bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter geleistet werden (z.B. Erwerbsminderungsrente). Damit verbietet sich die Anrechnung spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Dieser Aspekt gerät bei der Kapitalisierung leicht aus dem Blickwinkel. Bei der Verrentung des Haushaltsführungsschadens besteht das Risiko weniger, weil die Erwerbsminderungsrente per Bescheid aufgehoben wird, wenn die Altersrente zur Auszahlung gelangt. Das macht dann zwangsläufig die Neuberechnung des Haushaltsführungsschadens erforderlich.
Wie bereits oben angedeutet, hat die Kongruenz ihre Grenzen. Auf den Drittleistungsträger gehen die Ansprüche des Geschädigten bis zur Höhe seiner Drittleistung über, wobei diese Leistung im zeitlichen und sachlichen inneren Zusammenhang mit dem Schaden stehen muss (Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz). Das bedeutet, es muss eine zeitliche und sachliche Deckungsgleichheit zwischen dem Ersatzanspruch des Verletzten auf der einen Seite und der Leistung des Drittleistungsverpflichteten auf der anderen Seite bestehen.
Drittleistungsträger im Personenschaden, deren Leistungen zugleich kongruent zu den vermehrten Bedürfnissen sowie zum Erwerbsschaden sein können, sind die folgenden: gesetzliche und landwirtschaftliche Krankenversicherung, gesetzliche und landwirtschaftliche Rentenversicherung, Sozialhilfe und gesetzliche, landwirtschaftliche sowie beamtenrechtliche Unfallversicherung. Ausschließlich kongruent zu den vermehrten Bedürfnissen sind Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Vollständig ohne Kongruenz bleiben Leistungen der privaten Unfallversicherung, da es sich dabei um eine Summenversicherung handelt.
Je nachdem, welche Drittleistungen der Geschädigte erhält und in welcher Haushaltskonfiguration er lebt, kann sich also eine Kongruenz zum Haushaltsführungsschaden ergeben. Keinesfalls sind Drittleistungen, die Entgeltersatzcharakter haben, wie die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung, der Landwirtschaftlichen Rentenversicherung, der Sozialhilfe sowie der gesetzlichen, landwirtschaftlichen und beamtenrechtlichen Unfallversicherung, kongruent auf den Haushaltsführungsschaden im 1-Personenhaushalt. Dogmatisch ist dieser ausschließlich den vermehrten Bedürfnissen zuzuordnen, sodass eine Anrechnung ausscheidet.
Bei Leistungen aus der Pflegeversicherung ist allerdings zu beachten, dass hier Kongruenz im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse natürlich vorrangig mit dem Schadensersatzanspruch auf zivilrechtliche Regulierung des Pflegeanspruchs besteht. Da in der Regel die Leistungen der Pflegeversicherung hinter dem tatsächlichen Bedarf des Geschädigten zurückbleiben, ist faktisch eine Kongruenz zum Haushaltsführungsschaden kaum möglich.
Rz. 33
Ein Anwendungsfall der Kongruenz zum Haushaltsführungsschaden ist folgende – relativ häufig vorkommende – Sachverhaltskonstellation: Der Geschädigte erhält anlässlich eines Schadensfalls eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide Drittleistungen haben Entgeltersatzcharakter und beziehen sich damit in ihrer Kongruenz auf den Erwerbsschaden. Wenn nun der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachging, kann es vorkommen, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) und die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung in ihrer Summe das zum Schadenszeitpunkt tatsächlich vorhandene Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit übersteigen. Hinsichtlich dieses übersteigenden Anteils besteht dann zeitliche und sachliche Kongruenz zur Haushaltsführungstätigkeit, die der Geschädigte für seine Familie erbringt, da diese dogmatisch dem Erwerbsschaden zugeordnet ist.
Für die weitere Regulierung ist genau zu prüfen, in welcher Höhe die unfallbedingten Rentenleistungen den eigentlichen Erwerbsschaden des Geschädigten übersteigen und hinsichtlich dieses übersteigenden Anteils kongruent zum Haushaltsführungsschaden sind. Unterstellt man einmal, der ...