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Die Diskussion um den Haushaltsführungsschaden in nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Verletzungsfall ist jedenfalls im Hinblick auf die außergerichtliche Regulierung eher theoretischer Natur. Zutreffend behilft man sich hier pragmatisch, indem eine Gleichsetzung von nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Ehe jedenfalls dann erfolgt, wenn aus ihr ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und sie im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft geführt wird.

Jedoch hat der BGH 1973 entschieden, dass es bei der Hausarbeit auf die für andere in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Tätigkeit ankommt, die eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung darstellt.[17] Streitig bei der Thematik des Haushaltsführungsschadens in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist also nie der Teilanspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, sofern er die Eigenversorgung angeht. Dieser Teil des Haushaltsführungsschadens in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auf jeden Fall immer zu regulieren – egal welcher Rechtsauffassung man sich anschließt.

Da in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine gesetzlich geschuldete Unterhaltsverpflichtung nicht besteht, wird teilweise argumentiert, dass der Schadensersatzanspruch wegen vereitelter Haushaltsführung für den nichtehelichen Lebenspartner nicht erstattungsfähig sei. Das OLG Rostock[18] hat für nichteheliche Lebensgemeinschaften argumentiert, dass der Schadensersatzanspruch nicht deshalb entfällt, weil es an einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung fehlt. Im Gegenteil: Dieser Anspruch besteht gerade deshalb, weil der nichteheliche Partner – ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein – Haushaltstätigkeit als freiwillige Leistung erbringt, die jedenfalls den Schädiger nicht entlasten darf und damit einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten begründet. Diese Argumentation entspricht derjenigen zu freigiebigen Leistungen Dritter, die den Schädiger nicht entlasten dürfen. Mittlerweile wurde im neuen VVG das Angehörigenprivileg auf den nichtehelichen Lebenspartner ausgedehnt (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.). Selbst nach altem Recht (§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) hat der BGH[19] das Angehörigenprivileg auch auf den nichtehelichen Lebenspartner ausgedehnt, wenn zwischen den Partnern eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Auch der VI. Senat (Haftpflichtsenat) hat entschieden, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft analog anzuwenden ist, weil entscheidend auf die "häusliche Gemeinschaft" abgestellt wird.[20]

Meines Erachtens sollte der Haushaltsführungsschaden auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Verletzungsfall nicht in Frage gestellt werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die nach dem LPartG eingetragen sind, im Hinblick auf die Regulierung des Haushaltsführungsschadens und seine Bemessung der Ehe vollständig gleichstehen.

Etwas anderes gilt für den Haushaltsführungsschaden im Sinne des Naturalunterhalts bei Tötung eines nichtehelichen Partners (dazu siehe die umfangreichen dogmatischen Begründungen in § 3 Rdn 1).

[18] OLG Rostock zfs 2003, 233 ff.

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