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Tiere kommen in der Schadensregulierung an mehreren Stellen vor. Existiert ein Familienhund und wird z.B. das Familienmitglied so stark verletzt, dass es die bislang übernommene Tierversorgung nicht mehr gewährleisten kann, ist das auf der immateriellen Ebene (Schmerzensgeld) auszugleichen.

Existiert demgegenüber eine Tierzucht (auch im Rahmen eines Nebengewerbes), so ist die vereitelte Fähigkeit zur Tierversorgung für den Geschädigten ein Bestandteil des Erwerbsschadens.

Werden demgegenüber Tiere von der Familie gehalten, die der Selbstversorgung dienen, so ist der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens betroffen. Wenn es dem Verletzten schadensbedingt nicht mehr möglich ist, die Tierversorgung durchzuführen, die er bis zum Schadensereignis jedoch verrichtet hat, so ist dieses ein Aspekt im Rahmen der Regulierung des Haushaltsführungsschadens. Der Zeitaufwand für die Tierversorgung durch Dritte fällt unmittelbar in den Zeitaufwand, der im Verletzungsfall die Berechnungsgrundlage für den Haushaltsführungsschaden darstellt. Ggf. sind die Werte in der Tabelle 1 um den Zeitfaktor für die Tierversorgung zu erweitern. Betroffene Haushalte dürften vornehmlich ländliche Haushalte sein, in denen genügend Raum vorhanden ist, damit z.B. eine Kuh, Schweine oder Hühner gehalten werden können. Dies sind typischerweise diejenigen Tiere, die geschlachtet werden und der Selbstversorgung dienen.

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