Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 64
Der allgemeine Feststellungsantrag soll beim Streitwert nicht gesondert berücksichtigt werden, auch wenn er deutlich als selbstständiger Antrag gekennzeichnet und begründet wird. Auch bei der Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzverfahren sei ein allgemeiner Feststellungsantrag ("sondern ungekündigt fortbesteht") nicht gesondert zu bewerten. Die gleiche Auffassung wird jedenfalls dann vertreten, wenn andere Beendigungstatbestände nicht vorgetragen werden. Wird also neben einem Feststellungsantrag, der sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung stützt, ein weiterer allgemeiner Feststellungsantrag gestellt, so soll sich dieser zusätzliche Antrag streitwertmäßig nicht auswirken. Im aktuellen Streitwertkatalog wird danach differenziert, ob der allgemeine Feststellungsantrag isoliert gestellt wird (dann höchstens Quartalsverdienst) oder als Schleppnetzantrag (dann keine zusätzliche Bewertung).
Rz. 65
Dies überzeugt nicht. Wenn die Kündigungsschutzklage nur die Wirksamkeit einer bestimmten Kündigung zum Gegenstand hat und alle weiteren Kündigungen zur Wahrung der Klagefrist des § 4 KSchG gesondert angegriffen werden müssen (punktuelle Streitgegenstandstheorie), dann hängt die Zulässigkeit einer gesondert erhobenen, allgemeinen Feststellungsklage nicht von der gesonderten Erhebung ab.
Rz. 66
Ist eine gesondert erhobene, allgemeine Feststellungsklage zulässig und begründet, kann sie nicht ohne Streitwert sein. Nicht verbundene Verfahren können auch nicht einen einheitlichen Streitwert haben. Zu Recht wird deshalb diese Rechtsprechung angegriffen. U.E. ist die allgemeine Feststellungsklage auch ohne Streit um weitere Beendigungsgründe mit einem Titulierungsinteresse von 500 EUR zu bewerten.
Rz. 67
Eine allgemeine Feststellungsklage kann insbesondere, auch ohne dass vom Arbeitgeber weitere Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt werden, zulässig und begründet sein, wenn ein Titulierungsinteresse aus rechtsstaatlichen und sozialstaatlichen Gesichtspunkten besteht. Der Arbeitnehmer muss aufgrund einer einseitigen rechtsgestaltenden Willenserklärung des Arbeitgebers aufgrund einer staatlichen Regelung regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Die Prozessführung wird ihm aufgedrängt. Zur Zulässigkeit seiner allgemeinen Feststellungsklage müsste er sonst vortragen, auf welche Beendigungstatbestände sich der Arbeitgeber noch berufen kann, um dann bei der Begründetheit vorzutragen, dass diese möglichen Beendigungstatbestände aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach seiner Ansicht geführt haben. Er wird regelmäßig keinen Zeugen in seinem Lager dafür haben, dass ihm keine weitere Kündigungserklärung zugegangen ist.