Rz. 105

Allein das Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkeiten des ausländischen Sachrechts wie auch des deutschen IPR auszuschöpfen sind: Die einseitige Verstoßung der deutschen Ehefrau durch ihren muslimischen Ehemann (talaq) ist daher anzuerkennen, wenn die Ehefrau ebenfalls mit der Scheidung einverstanden war oder aber wegen Zerrüttung der Ehe auch nach deutschem Recht auf einseitigen Antrag des Ehemannes die Ehe hätte geschieden werden müssen.[152] In gleicher Weise hat das OLG Celle das Fehlen eines Betreuungsunterhalts nach iranischem Familienrecht für nicht ordre public-widrig gehalten in einem Fall, in dem das Kind so alt war, dass es schon zur Schule ging.[153]

[152] Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 463; OLG München IPRax 1989, 238 m. Anm. Jayme, S. 223 f.; AG Kulmbach FamRZ 2004, 631 = JuS 2004, 726 m. Anm. Hohloch; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 581.
[153] OLG Celle FamRZ 2011, 455.

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