Rz. 183

Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 dem iranischen Recht.

 

Rz. 184

Das Unterhaltsübereinkommen von 1973 ist weiterhin von Deutschland ratifiziert und gilt ebenfalls in Albanien, Japan, der Schweiz und der Türkei. Hier stellt sich dann die Frage, wie der Anwendungsbereich zum Haager Unterhaltsprotokoll abzugrenzen ist, das ebenfalls für Deutschland verbindlich ist. Gerade im Verhältnis zur Schweiz und zur Türkei hat diese Frage eine ganz besondere quantitative praktische Bedeutung.

Von einem Teil der Autoren wird hier ein Anwendungsvorrang des späteren Abkommens (lex posterior) angenommen.[253] Nach Ansicht anderer Autoren[254] ist im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des Abkommens von 1973 von einem Anwendungsvorrang des alten Übereinkommens auszugehen (pacta sunt servanda). Die letztere Ansicht überzeugt unseres Erachtens, denn sie basiert auf allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Folgt man letzterer Ansicht, so ist aber unklar, wie hier der Anwendungsbereich der Übereinkommen gegeneinander abzugrenzen ist. Nach wohl besserer Ansicht ist hier nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder gar die Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten abzustellen, sondern darauf, ob nach den Vorschriften des "alten" Abkommens von 1973 das Recht eines dieser drei Staaten anzuwenden wäre. Da allerdings auch nach dem Abkommen von 1973 das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsgläubigers auf den Unterhalt zwischen Eheleuten anzuwenden ist und Ausnahmen allenfalls für den Fall bestehen, dass dieses Recht keinen Unterhaltsanspruch vorsieht, dürfte es selten zu divergierenden Lösungen kommen. Stärker sind freilich die Auswirkungen in Bezug auf den Scheidungsunterhalt, da hier Art. 8 des Abkommen von 1973 (vormals: Art. 18 Abs. 4 EGBGB) die Geltung des auf die Scheidung angewandten Rechts vorsieht.

[253] Z.B. NK-BGB/Gruber, Bd. Rom-VOen, 3. Aufl. 2019, Art. 8 HUP Rn 5; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Heiderhoff, 4. Aufl. 2020, Art. 18 HP Rn. 3; Kroll-Ludwigs, IPRax 2016, 38 ff. Für Anwendungsvorrang des HUntProt "im Zweifel": Bonomi, Explanatory Report Rn 149.
[254] Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, Art. 8 HUntProt Rn 15; MüKo-BGB/Staudinger, 8. Aufl. 2020, Art. 18 HUP Rn 4.

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