a) Anerkennungsfeststellung
Rz. 422
Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:
▪ |
Eine in einem anderen Konventionsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens erfolgte Adoption ist ohne weiteres Verfahren unmittelbar als wirksam zu behandeln, wenn in dem anderen Konventionsstaat das konventionsgerechte Zustandekommen der Adoption bescheinigt worden ist (Art. 23 Abs. 1 HAdÜ). Dies gilt für Dekretadoptionen ebenso wie für sog. Vertragsadoptionen, die ohne behördlichen Akt zustande gekommen sind. |
▪ |
Eine Dekretadoption, für die keine Bescheinigung der Konventionskonformität erteilt wird, z.B. weil für den ausländischen Staat das Haager Übereinkommen nicht gilt oder weil es sich um keine grenzüberschreitende Adoption i.S.d. Konvention handelt, muss nun durch spezielles Verfahren nach § 2 AdWirkG in einem formellen gerichtlichen Verfahren durch Beschluss als wirksam anerkannt werden, damit die Adoption im Inland als wirksam behandelt werden kann (obligatorisches Anerkennungsverfahren). In dem Anerkennungsverfahren ist dann zu prüfen, ob einer der Anerkennungsversagungsgründe in § 109 FamFG gegeben ist. Dabei reagieren die deutschen Gerichte bei grenzüberschreitenden Adoptionen zunehmend sensibel und lehnen die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung zunehmend dann als mit dem deutschen ordre public unvereinbar ab, wenn das ausländische Gericht keine Prüfung des Kindeswohls vorgenommen hat. Eine Nachholung der Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren wird abgelehnt. Darüber hinaus ist nun zu beachten, dass die Adoption von Kindern im Ausland gem. § 4 Adoptionshilfe-Gesetz verboten ist, wenn die Adoption nicht durch die zuständige deutsche Behörde begleitet wird. Daher wird die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption in Zukunft nur ausnahmsweise und nur nach einem sehr aufwändigen Verfahren möglich sein. |
b) Wirkungen einer ausländischen Volladoption
Rz. 423
Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie vorgenommen wurde, die Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie zur Folge (Volladoption), so hat das Gericht dies gemeinsam mit der Anerkennung festzustellen. Damit wird dem Angenommenen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen (Wirkungsfeststellung).
c) Wirkungen einer ausländischen schwachen Adoption
Rz. 424
Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie im Ausland vorgenommen wurde, die Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen lassen (schwache Adoption), so hat die Adoption selbst dann nur diese schwachen Wirkungen im Inland, wenn sie nach dem aus deutscher Sicht einschlägigen Adoptionsstatut als eine Volladoption hätte ausgesprochen werden müssen. In diesem Fall muss das deutsche Gericht jedenfalls gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG feststellen, dass das Kind im Hinblick auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht einem nach deutschem Recht angenommenen Kind gleichsteht (Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung).
Rz. 425
Das Vormundschaftsgericht kann aber auf Antrag gem. § 3 Abs. 1 AdWirkG durch sog. Umwandlungsausspruch dem Kind die Rechtsstellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verleihen. Wegen der damit einhergehenden Änderung der Abstammungsverhältnisse sind hierfür ggf. noch fehlende Einwilligungen der Eltern etc. nachzuholen, soweit man nicht ausnahmsweise in der Zustimmung zu der bereits vorgenommenen "schwachen" Adoption bereits eine Einwilligung in die Umwandlung erkennt.
Rz. 426
Hinweis: Dies geht nicht nur bei ausländischen, sondern auch bei inländischen Adoptionen. Hat ein deutsches Gericht nach ausländischem Adoptionsstatut (Art. 22 EGBGB) eine schwache Adoption ausgesprochen, weil das ausländische Recht die Volladoption nicht zulässt, so kann dennoch eine Volladoption zustande kommen, indem anschließend bei Gericht ein Umwandlungsausspruch beantragt wird.