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Die internationale Zuständigkeit für die Vornahme von Adoptionen wird auch in dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 101 FamFG besteht eine weitreichende – nicht ausschließliche – Zuständigkeit der deutschen Gerichte, wenn auch nur einer der Beteiligten Deutscher ist oder in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In den meisten Fällen wird freilich die Adoption im ausländischen Herkunftsstaat des Kindes ausgesprochen werden, bevor dieses die Möglichkeit zur Ausreise erhält. Zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann es aber auch in Fällen kommen, die unter das Haager Adoptionsabkommen fallen, z.B. wenn das Kind im Rahmen einer Stiefkindadoption oder aus anderen Anlässen bereits nach Deutschland verbracht worden ist.

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