Rz. 298

Die in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Lebenshaltungskosten werden grundsätzlich nicht auf kollisionsrechtlicher Basis berücksichtigt, sondern auf sachrechtlicher Ebene bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit und des Unterhaltsbedarfs länderspezifisch eingerechnet.[383]

 

Rz. 299

Für die Bestimmung des Scheidungsunterhalts gelten die Art. 3 und 5 HUntProt (vgl. dazu Rdn 185). Versagt das ausländische Recht den Scheidungsunterhalt, so kann dies bei erheblicher Inlandsberührung (beide Eheleute leben im Inland) in besonderen Fällen (z.B. weil ein Ehegatte wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nicht ausreichend berufstätig ist) den deutschen ordre public verletzen und damit über Art. 13 HUntProt zu korrigieren sein.[384] Dies soll auch schon dann gelten, wenn das Unterhaltsstatut eine zweijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Scheidungsunterhalts vorsieht.[385]

[383] Hierzu Motzer, Unterhaltsbemessung in Fällen mit Auslandsbezug, FamRBint 2005, 32.
[384] OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 32; OLG Hamm FamRZ 2000, 31, jeweils noch zu Art. 6 EGBGB.
[385] OLG Koblenz FamRZ 2004, 454.

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