Rz. 352

Das Statut des Unterhalts bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.1.2007 (HUntProt, vgl. Rdn 13 Ziff. 17). Beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 war es umstritten, ob dieses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften einschlägig ist.[432] Das HUntProt enthält keinerlei ausdrückliche Regeln für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen. Die Anwendbarkeit des HUntProt auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird aber wohl mehrheitlich und zu Recht bejaht.[433] Freilich stellt sich auch hier dann die Frage, ob gleichgeschlechtliche Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als "Ehegatten" oder als "sonstige Familienangehörige" zu behandeln sind.

[432] Str. Gegen die Geltung: Martiny, in: Hausmann/Hohloch, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. 2004, Kap. 12 Rn 94; Henrich, FamRZ 2002, 139; Jakob, Lebenspartnerschaft, S. 316. Für die Anwendbarkeit des Unterhaltsabkommens (Tatbestandsmerkmal "Familie") bzw. des HUntProt aber z.B.: Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 17b EGBGB Rn 55; MüKo-BGB/Coester, 7. Aufl. 2018, Art. 17b EGBGB Rn 50; Palandt/Thorn, 79. Aufl. 2020, Art. 17b EGBGB Rn 8 und Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 894.
[433] Vgl. Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2010, Art. 6 HUntProt Rn 3 m.w.N.

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