Rz. 353
Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016. Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvor begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Registrierungsstaates. Die sich – ebenso wie aus Art. 17b EGBGB – ergebende fehlende Rechtswahlmöglichkeit war bislang vielfach Gegenstand von Kritik an dem Vorschlag gewesen. Diese Differenzierung führt im Ergebnis zu willkürlich erscheinenden Differenzierungen, da die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft, die nach den Regeln über die Ehe begründet worden ist, nicht dieser Regelung, sondern der Verordnung über das Güterrecht von Ehegatten (EUGüVO) unterliegen soll und damit der güterrechtlichen Rechtswahl zugänglich ist. Nach Art. 22 EUPartVO können nun aber die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft das auf ihren Güterstand anwendbare Recht wählen, vorausgesetzt, dass das Recht dieses Staates für eine eingetragene Lebenspartnerschaft güterrechtliche Folgen vorsieht. Wählbar ist hier das Recht des Staates,
1. |
in dem einer von beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder |
2. |
dessen Staatsangehörigkeit einer von beiden besitzt oder |
3. |
das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde |
Voraussetzungen und Folgen der Rechtswahl entsprechen weitgehend den Regelungen der EUGüVO (siehe dazu Rdn 198).
Rz. 354
Haben die Lebenspartner keinen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen, so gilt das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft registriert worden ist, Art. 26 EUPartVO.
Rz. 355
Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 28.1.2019 registriert worden, so gilt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht Art. 15 EGBGB, insbesondere können die Lebenspartner im Partnerschaftsvertrag keine Rechtswahl treffen. Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB ist vielmehr das Recht des Registrierungsstaates anwendbar. Ein Wechsel des anwendbaren Rechts kann jedoch über Art. 17b Abs. 3 EGBGB jederzeit durch Neuregistrierung in einem anderen Staat erfolgen (siehe Rdn 342). Diese Verweisung steht unter dem Vorbehalt des Art. 3a Abs. 2 EGBGB: Für außerhalb des Registrierungsstaates belegenes Vermögen gilt das Recht des Registrierungsstaates nicht, soweit der Belegenheitsstaat dieses Vermögen allein aufgrund seiner Belegenheit seinem inländischen Recht unterstellt (sog. vorrangiges Einzelstatut). Gemäß Art. 17b Abs. 2 S. 2 EGBGB gelten für im Inland belegene Mobilien § 8 Abs. 1 LPartG (Eigentumsvermutung) und für hier vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 LPartG (Schlüsselgewalt) entsprechend, so dass der inländische Rechtsverkehr vergleichbar wie bei Eheleuten mit ausländischem Güterstatut über Art. 16 Abs. 2 EGBGB geschützt wird (siehe Rdn 234).
Rz. 356
Unklar war, inwieweit die Kappungsgrenze in Art. 17b Abs. 4 EGBGB der Anerkennung eines in seinen Wirkungen gegenüber der deutschen Zugewinngemeinschaft gem. § 6 LPartG hinausgehenden ausländischen Güterstands, wie der gesetzlichen Gütergemeinschaft niederländischen Rechts, entgegensteht. In der Lehre wird – wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen – zu Recht vertreten, die Gütergemeinschaft sei auch dann hinzunehmen, wenn sie nach dem ausländischen Lebenspartnerschaftsstatut als gesetzlicher Güterstand gelte, da die Gütergemeinschaft auch nach deutschem Recht als Güterstand von eingetragenen Lebenspartnern – wenn auch als vertraglicher Güterstand – zur Verfügung stehe. Da die Kappungsgrenze nun aufgehoben worden ist, hat sich diese Unklarheit erledigt.