Rz. 357

Für die Erbfolge gilt das nach der EuErbVO bestimmte Recht. Kennt dieses keine eingetragene Lebenspartnerschaft oder nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit schwachen Wirkungen (wie z.B. den PACS nach französischem Recht), so kommt kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des eingetragenen Lebenspartners in Betracht. Allenfalls könnte man daran denken, ein im ausländischen Recht bestehendes gesetzliches Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners auch auf den eingetragenen Lebenspartner nach deutschem Recht zu beziehen.

 

Rz. 358

Weitere Probleme seien hier nur angedeutet:

Für im Ausland belegenes Vermögen besteht die Gefahr, dass dort das Erbstatut anders angeknüpft wird und nach der lex rei sitae ein Erbrecht des eingetragenen Partners nicht anerkannt wird.
Im Verhältnis zur Türkei,[437] zum Iran[438] und zu den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion[439] ist das Erbrecht vorrangig nach zweiseitigen Abkommen zu beurteilen, so dass gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts aufgrund gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gem. Art. 22 EuErbVO ausscheidet.
Fraglich ist, ob eine mit schwächeren Wirkungen ausgestattete Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht (z.B. ein PACS) im deutschen Erbrecht die vollen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht hat (Substitutionsproblem; siehe Rdn 337).
 

Rz. 359

Hinweis: Schützen können sich die Beteiligten gegen die Auswirkungen dieser Rechtslage nur, indem sie die Erbfolge autonom regeln, also nach Maßgabe des Erb- und Errichtungsstatuts Testamente, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten bzw. auf andere Instrumente der internationalen Nachlassgestaltung zurückgreifen.

[437] Art. 14 Abs. 1 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929 (Nachlassabkommen), RGBl 1930 II, 758.
[438] Art. 8 des Deutsch-Persischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929, RGBl 1930 II, 1006.
[439] Süß, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020 § 2 Rn 200 ff.

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