Rz. 288

Nachdem nunmehr der Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht nur noch nach deutschem Recht durchgeführt werden kann (sog. Exklusivnorm), stellt sich für den Rechtsanwender nicht mehr die Frage, nach welchem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sondern es gilt allein festzustellen, ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht. Ausgangspunkt ist die Unterordnung als Scheidungsfolge unter das Scheidungsstatut. Dies ergab sich bis zum 20.6.2012 aus einer Verweisung auf Art. 17 Abs. 3, 1 EGBGB a.F. Durch das Umsetzungsgesetz zur Rom III-VO wurde aber die Verweisung auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB durch eine Verweisung auf die Rom III-VO ersetzt. Daher kann nun durch eine scheidungsrechtliche Rechtswahl nach der Rom III-VO (siehe Rdn 268), soweit deutsches Recht gewählt wird, auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs gesichert werden. Ohne Auswirkungen ist es aber, ob die Scheidung im Inland tatsächlich nach dem deutschen Recht erfolgt ist. Umso weniger spielt es bei Durchführung des (isolierten) Versorgungsausgleichs im Inland (siehe Rdn 257) eine Rolle, nach welchem Recht die Ehe im Ausland geschieden worden ist – soweit nur die Anerkennung der Scheidung im Inland erfolgt bzw. möglich ist.

 

Rz. 289

Hinweis: Der EuGH hatte einmal zu entscheiden, ob es eine Diskriminierung darstelle, wenn einem deutschen EU-Beamten im Fall der Scheidung seine Rentenanwartschaften halbiert werden, während seine Brüsseler Kollegen ungeschoren davonkämen. Der EuGH hat in dieser "Ungleichbehandlung" aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beamten (und seiner Ex) keine Diskriminierung i.S.v. Art. 9 AEUV (ex-Art. 12 EGV) erkannt.[365]

 

Rz. 290

Bei Verweisung auf ausländisches Recht ist gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch eine Rückverweisung durch das ausländische Recht zu beachten. Soweit das ausländische Recht den Versorgungsausgleich kennt, wird es auch eine entsprechende Kollisionsnorm enthalten, die dann zur Prüfung eine Rückverweisung herangezogen werden kann. In einigen Staaten, insbesondere in Einzelstaaten der USA und Neuseeland, erfolgt ein dem Versorgungsausgleich nahekommender Ausgleich von Versorgungsanwartschaften im Rahmen der allgemeinen Vermögensteilung bei Scheidung. Hier ist dann die dafür maßgebliche Kollisionsnorm (regelmäßig die güterrechtliche) auch zur Feststellung der Rückverweisung heranzuziehen (Fall der Rückverweisung aufgrund abweichender Qualifikation). Kennt der ausländische Staat keinen Versorgungsausgleich und ist damit die kollisionsrechtliche Behandlung dort unklar, so kann man dennoch eine Rückverweisung unterstellen, wenn dieser für die Scheidungsfolgen insgesamt auf das deutsche Recht verweist.[366]

[365] "Fall Johannes" EuGH FamRZ 2000, 83; Anm. Rigaux, IPRax 20000, 287; Pirrung, in: FS Henrich, 2000, S. 461.
[366] Gegen eine Beachtung der Rückverweisung wegen strenger Anknüpfung nach dem Akzessorietätsprinzip dagegen MüKo-BGB/Winkler/von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB Rn. 91. Da freilich die Akzessorietät vom Gesetzgeber selber schon in Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB durchbrochen wird, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Vielmehr würde die Beachtlichkeit des Renvoi die Art. 17 Abs. 4 EGBGB zugrunde liegende Grundtendenz zur Anwendung der deutschen lex fori unterstreichen.

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