Rz. 421

Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommensstaat in einen anderen Abkommensstaat verlegt.[504] Das dort geregelte Verfahren soll sog. "unbegleitete" Adoptionen, bei denen die Annehmenden unter Umgehung des offiziell vorgesehenen Verfahrens eigenständig ein Kind aussuchen und adoptieren, ohne dass zuvor die Adoptionseigenschaft geprüft wurde, verhindern.

[504] Vgl. Steiger, DNotZ 2002, 184 ff.; Süß, MittBayNot 2002, 88; ebenso Ring/Olsen-Ring, § 1 Rdn 487. Das Abkommen ist mittlerweile weltweit von 87 Staaten ratifiziert worden.

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