Rz. 25

Da die Abkommensnormen im Inland den Rang einfachen Gesetzesrechts haben, insbesondere auch nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG gehören, unterliegen sie, wie jedes andere Gesetz, den Regeln des Grundgesetzes, insbesondere müssen sie sich eine Normenkontrolle durch das BVerfG gefallen lassen.

Beispiel: Auf diese Weise ist Art. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17.7.1905, welches von der Bundesregierung mit Wirkung zum 23.8.1987 gekündigt worden ist (siehe Rdn 197), nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gewesen, weil die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe von Eheleuten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in Art. 2 des Abkommens dem Heimatrecht des Ehemannes unterstellt wurden. Nachdem das BVerfG die inhaltliche Verfassungswidrigkeit der gleichlautenden Verweisungsnorm in Art. 15 EGBGB a.F. festgestellt hatte,[51] konnte der BGH die Anwendung der Abkommensvorschrift ohne Vorlage zum BVerfG verwerfen, da es sich um praekonstitutionelles Recht handelte, das nicht dem Verwerfungsprivileg des BVerfG unterfällt. Für die Übergangsfälle gilt Art. 220 Abs. 3 EGBGB entsprechend.[52]

 

Rz. 26

Hinweis: Freilich ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur anhand des Verfassungsrechts nur intern die Dinge richtet. Im Außenverhältnis führt die Nichtanwendung der Abkommensnorm zu einem völkerrechtlichen Vertragsverstoß.

[51] BVerfGE 63, 181 = NJW 1983, 1968.
[52] BGH NJW 1987, 583; NJW 1988, 638; einschr. Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Anh. Art. 16 EGBGB Rn 5 ff.

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