Rz. 399
Die einzelnen Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind grundsätzlich gleichberechtigt. Ist nach einer der so bestimmten Rechtsordnungen die Vaterschaft festgestellt, so ist dies das verbindlich gewordene Abstammungsstatut (Prioritätsgrundsatz). Erst dann, wenn die nach diesem Recht begründete Abstammung durch Anfechtung oder auf andere Weise wieder beseitigt worden ist, kann wieder auf die anderen Rechte zurückgegriffen werden.[480] Auf diese Weise geht die gesetzliche Abstammungsvermutung der Abstammung durch Anerkennung vor; die frühere Anerkennung schließt die spätere aus etc.[481] Unklar ist m.E., ob sich auf diese Weise auch die pränatal ausgesprochene Anerkennung gegen die gesetzliche Vermutung durchsetzt.
Rz. 400
Ungeklärt ist das Verfahren, wenn mehrere Vaterschaften zeitgleich nebeneinander existieren, z.B. bei widersprechenden Vaterschaftsvermutungen oder der Konkurrenz einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung mit einem pränatal abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis. Unter Berufung auf das Kindeswohl wird hier die dem Kind "günstigere" Vaterschaft propagiert.[482] Eine dritte Ansicht schließlich gibt – um die mit der zweiten Ansicht verbundene übermäßige Vermischung materiellrechtlicher und kollisionsrechtlicher Grundsätze zu vermeiden – der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes Vorrang, so dass sich die nach dem dort geltenden Recht begründete Abstammung durchsetzt und die anderen Anknüpfungen erst subsidiär zum Zuge kommen, wenn sich nach dem Aufenthaltsrecht keine Abstammung ergibt.[483]
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