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International vereinheitlichtes Kollisionsrecht dient der Herbeiführung eines internationalen Entscheidungseinklangs. Daher ist bei der Auslegung darauf zu achten, dass dieser Zusammenhang nicht durch eine zu starke Einbindung in das nationale Rechtsdenken wieder zerrissen wird.[53] Bei der Auslegung der im Abkommen verwandten Begriffe soll daher vorrangig eine abkommensautonome Auslegung erfolgen. In erster Linie ist daher die Auslegung auf eine ggf. im Abkommen enthaltene Legaldefinition zu stützten. Fehlt eine solche, sind zur Auslegung

der Zusammenhang mit den anderen Vorschriften des Abkommens,
die anderen Sprachfassungen des Abkommens (dies gilt insbesondere bei den Haager Übereinkommen, bei denen allein die englische und die französische Fassung "authentisch" sind; die deutsche Übersetzung wird zwar mit den anderen deutschsprachigen Staaten abgestimmt, ist aber letztlich im Verhältnis zu den anderen Abkommensstaaten unverbindlich) und
die dem Abkommen zugrunde liegenden offiziellen Materialien heranzuziehen.
Von Bedeutung mag auch die Auslegung in den anderen Abkommensstaaten sein[54] – freilich aber wohl nur dann, wenn es sich nicht um den "nationalen Sprachgebrauch" handelt, sondern sich insoweit eine einheitliche Auslegung des Abkommens bzw. von vergleichbaren Abkommensvorschriften ähnlicher Abkommen in mehreren Ländern bereits herausgebildet hat.
[53] BGH NJW 1969, 2083; NJW 1976, 1583.
[54] So Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lorenz, 4. Aufl. 2020, Einl. IPR Rn 19.

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