Rz. 297

Bei der Durchführung eines internationalen Versorgungsausgleichs ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Gericht auf ausländische öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften nicht zugreifen kann. Daher können und müssen diese zunächst bei der Ermittlung der während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechte einberechnet werden. Ausgenommen sind die steuerfinanzierten Volksrenten, da diese nicht auf einer Beitragszahlung beruhen.[380] Ergibt sich auf Seiten eines Ehegatten mit ausschließlich ausländischen Anwartschaftsrechten eine Ausgleichspflicht, so kann diese nicht im Wege des Splitting oder Quasi-Splitting, sondern ausschließlich im Wege des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vollzogen werden.[381] Praktische Probleme ergeben sich weiter daraus, dass der ausländische Rententräger die erforderlichen Berechnungen voraussichtlich nicht vornehmen wird, möglicherweise dem Gericht nicht einmal Auskunft über das Konto erteilen wird. Hier muss dann dem betreffenden Ehegatten aufgegeben werden, selber eine Auskunft einzuholen. Notfalls ist das Verfahren auszusetzen, sofern das Gericht nicht den Weg der "Schätzung"[382] beschreiten will.

[380] So in Dänemark, Finnland, Schweden und den Niederlanden, vgl. OLG Köln FamRZ 2001, 1461 – siehe aber ebda. 1460; OLG Hamm FamRZ 2001, 31.
[381] BGH FamRZ 1982, 473.
[382] So BGH FamRZ 1988, 273; Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 168 f. unter Hinweis auf § 1587a Abs. 5 BGB a.F.

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