Rz. 28

Allgemein wird angenommen, dass abkommensrechtliche Verweisungen stets als Sachnormverweisungen auszulegen seien, eine Rück- oder Weiterverweisung sei ausgeschlossen.[55] Praktisch wird dieser Rechtssatz jedoch kaum einmal bedeutsam. Bei einem inter partes geltenden Abkommen sind Rück- und Weiterverweisungen schon deswegen logisch ausgeschlossen, weil die mit dem Abkommen herbeigeführte Kollisionsrechtsvereinheitlichung solche im Verhältnis der Beitrittsstaaten zueinander beseitigt hat. Die als loi uniforme geltenden Abkommen dagegen enthalten regelmäßig eine ausdrückliche Regelung über die Behandlung der Vorschriften als Sachnormverweisungen (z.B. Art. 12 Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 und das Haager Testamentsformabkommen von 1961). Teilweise enthalten sie sogar auch eine ausdrückliche Regelung dazu, wann Rück- oder Weiterverweisungen (durch das Recht von Nicht-Abkommensstaaten) zu beachten sind (vgl. z.B. Art. 21 Abs. 2 KSÜ).[56]

[55] Vgl. v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht I, 2. Aufl. 2003, § 3 Rn 115.
[56] Ausf. Kropholler, in: FS Henrich, 2000, S. 398 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?