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Anders als beim Wohnsitz gibt es beim gewöhnlichen Aufenthalt keinen rechtlich konstruierten gewöhnlichen Aufenthalt, wie z.B. bei Soldaten oder Minderjährigen (§§ 9 Abs. 1, 11 BGB). Daher wird auch bei Minderjährigen und anderen Geschäftsunfähigen der gewöhnliche Aufenthalt allein nach den tatsächlichen Umständen bestimmt; einen vom sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten gewöhnlichen Aufenthalt etc. gibt es nicht.[98] Aus diesem Grunde hat man den gewöhnlichen Aufenthalt schon verschiedentlich als "faktischen Wohnsitz" bezeichnet.

[98] BGH NJW 1981, 520; AG Nürnberg FamRZ 2008, 1777; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 112; KG FamRZ 1998, 441; Looschelders, Internationales Privatrecht, 2003, Art. 5 EGBGB Rn 11.

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