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Anders als beim Wohnsitz gibt es beim gewöhnlichen Aufenthalt keinen rechtlich konstruierten gewöhnlichen Aufenthalt, wie z.B. bei Soldaten oder Minderjährigen (§§ 9 Abs. 1, 11 BGB). Daher wird auch bei Minderjährigen und anderen Geschäftsunfähigen der gewöhnliche Aufenthalt allein nach den tatsächlichen Umständen bestimmt; einen vom sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten gewöhnlichen Aufenthalt etc. gibt es nicht.[98] Aus diesem Grunde hat man den gewöhnlichen Aufenthalt schon verschiedentlich als "faktischen Wohnsitz" bezeichnet.
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