Rz. 29
Vorfragen werden auch von vielen Anhängern der selbstständigen Vorfragenanknüpfung (siehe Rdn 37) unselbstständig angeknüpft, soweit sich die Anknüpfung der Hauptfrage aus einer Abkommensvorschrift ergibt.[57] Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte der Abkommensstaaten letztlich doch abweichend urteilen, indem sie die für den geltend gemachten Anspruch entscheidende Vorfrage (z.B. die Feststellung der Abstammung bei einer Klage auf Kindesunterhalt) nach einem anderen Recht beurteilen. Dagegen wird von den Gegnern dieser Ansicht vorgetragen, sie weite den inhaltlichen Geltungsbereich des Abkommens sinnwidrig über Gebühr aus.[58] Damit bleibt es auch hier bei der selbstständigen Vorfragenanknüpfung.
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