1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB
Rz. 203
Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei fallen wegen der Fixierung auf den Beginn der Ehe logischerweise die zweite und vierte Sprosse der Leiter weg. Im Übrigen gilt aber das Gleiche wie bei der Anknüpfung des auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbaren Rechts. Aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB a.F. ergibt sich daher – haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen – folgende Anknüpfungsleiter:
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In erster Linie (1. Stufe) gilt das Recht des Staates, dem beide Eheleute bei Eheschließung angehörten (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F.). Bei Mehrstaatern ist zuvor die effektive Staatsangehörigkeit zu bestimmen, bei Staatenlosen, Flüchtlingen etc. ist das Personalstatut an den gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen (siehe Rdn 88). |
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Hilfsweise (2. Stufe) ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Eheleute bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.). |
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Höchst hilfsweise (3. Stufe) verweist Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. auf das Recht des Staates, mit dem die Eheleute bei Eheschließung auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden waren. Bei der Anknüpfung an die engste Verbindung wird man wegen der Unwandelbarkeit des Güterstatuts, die dazu führt, dass dieses grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ehe fortdauert, angemessenerweise noch eher die konkreten Zukunftsplanungen bei Eheschließung der Eheleute berücksichtigen müssen und vergangenheitsbezogene Aspekte außer Acht lassen. |
Rz. 204
Diese Fixierung auf die Umstände bei Eheschließung führt dazu, dass spätere Änderungen der für die Anknüpfung maßgeblichen Umstände sich auf das Güterstatut nicht mehr auswirken (sog. Unwandelbarkeit des Güterstatuts) und kein unbeabsichtigter Wechsel des Güterstands eintreten kann. Dies hat Vor- und Nachteile. Freilich werden die Nachteile im Wesentlichen dadurch aufgehoben, dass die Eheleute das Güterstatut erforderlichenfalls durch Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. (siehe Rdn 209) während der Ehe jederzeit anpassen können. Ein Wechsel des Güterstatuts (Statutenwechsel) war auch noch aus anderen Gründen möglich (siehe Rdn 245).
Rz. 205
Hinweis: Mit der Unwandelbarkeit nicht verwechselt werden darf die sog. Versteinerung. Hiermit hatte die Rspr. der Nachkriegszeit bei Flüchtlingen aus Osteuropa den zum Zeitpunkt der Flucht geltenden materiellen Güterstand "eingefroren" und die Einführung neuer Güterstände im ehemaligen gemeinsamen Heimatstaat ignoriert. Zwar hatte man auf diese Weise den Eheleuten unverständliche Rechtsänderungen zunächst abgewehrt. Andererseits blieben sie aber in einem historischen Rechtszustand gefangen, so dass das Problem allenfalls kurzfristig, nicht aber auf Dauer gelöst wurde. Die Versteinerungsheorie ist daher heute überwunden. Für die genannten Fälle ist eine Lösung durch ein Sondergesetz geschaffen worden.
2. Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen
Rz. 206
Bei der Verweisung aufgrund der objektiven Anknüpfung in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. ist – anders als nach der Güterrechtsverordnung die das ausländische IPR gem. Art. 32 EuGüVO ignoriert – eine Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR der ausländischen Rechtsordnung zu beachten, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Maßgeblich für die Rückverweisung ist dabei ausschließlich die für das Güterrecht maßgebliche ausländische Kollisionsnorm; eine Rückverweisung durch die für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebliche Kollisionsnorm bleibt unbeachtlich.
Rz. 207
Rück- und Weiterverweisungen spielen im internationalen Güterrecht eine große Rolle. Grund dafür ist die durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit bedingte häufige Verweisung auf ausländisches Recht und die besondere Vielfalt bei der Anknüpfung im Ausland:
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So wird in vielen Ländern (Belgien, Frankreich, Dänemark) auch bei gleicher Staatsangehörigkeit der Eheleute vorrangig an den gemeinsamen Wohnsitz bzw. gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute angeknüpft. |
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Trotz vorrangiger Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit wird auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abgestellt (W... |