1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand
Rz. 226
Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung. Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben, welche Folgen sich daraus für die dingliche Zuordnung des von den Eheleuten in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens ergeben, die Verfügungsbefugnis hierüber und die Haftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Schließlich entscheidet das Güterstatut, wann und auf welche Weise der Güterstand beendet wird (ob durch Scheidung, gerichtliche Trennung von Tisch und Bett, tatsächliche Trennung der Eheleute) und ob und wie bei Beendigung des Güterstands aus einem bestimmten Grund ein Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) oder die gerichtliche Teilung ehelichen Vermögens (property distribution) aufgrund unterschiedlicher Entwicklung des Vermögens bei den Eheleuten während der Ehe erfolgt.
Rz. 227
Nach dem Güterstatut ist zu entscheiden, welche vertraglichen Güterstände zur Verfügung stehen, wann ein Ehevertrag geschlossen werden kann (z.B. nur vor Eheschließung oder auch danach), das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für den Abschluss der güterrechtlichen Vereinigung nach Eheschließung, auf welche Weise der gesetzliche Güterstand durch einen vertraglichen Güterstand ersetzt werden kann und welche Wirkungen die Ersetzung hat.
Rz. 228
Güterrechtlich ist auch § 1414 S. 2 BGB zu qualifizieren: Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat nach dieser Vorschrift, unabhängig vom auf den Versorgungsausgleich anwendbaren Recht, nur dann die Gütertrennung zur Folge, wenn deutsches Recht Güterstatut ist.
Rz. 229
Für die Formwirksamkeit eines Ehevertrages, der nicht der EUGüVO unterliegt, gilt das über Art. 11 Abs. 1 bis 3 EGBGB bestimmte Recht, so dass auch die Beachtung der Ortsform genügt. Die in manchen Rechten gesetzlich vorgesehene Eintragung der güterrechtlichen Vereinbarung in die Heiratsurkunde oder in ein Register ist in aller Regel aber weder Voraussetzung für die formelle noch die materielle Wirksamkeit des Vertrages, sondern Voraussetzung für die Wirkung im Verhältnis zu Dritten (Publizität).
Beispiel: Daher können deutsche Eheleute in Italien Gütertrennung vereinbaren, indem sie bei Eheschließung dem Standesbeamten gegenüber diesen Willen formlos erklären. Italienische Eheleute können in Deutschland wirksam die Gütertrennung vereinbaren, indem sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Der vom italienischen Recht vorgesehenen Eintragung in die Heiratsurkunde bedarf es nicht. Solange die Eheleute in Italien auch weder Immobilien besitzen noch dort leben bzw. dort ein Geschäft betreiben, besteht hierzu auch kein Anlass.
Rz. 230
Güterrechtlich sind schließlich auch auf den Vermögensbestand bezogene Auskunftspflichten zu qualifizieren, denn sie beziehen sich auf den Ausgleichsanspruch. Gleiches gilt für das Verbot der Ehegattengesellschaft, weil dieses Verbot eine Umgehung der Regeln für die Eheverträge verhindern soll (siehe Rdn 166).
2. Dingliche Zuordnung von Sachen, Rechten und Gesellschaftsanteilen
Rz. 231
Die Konkurrenz von Vermögensstatut (hier des Güterstatuts) und Einzelstatut (also des für die einzelnen Rechte maßgeblichen Sachen-, Gesellschafts- oder Schuldstatuts) wirft immer wieder Probleme auf. Dabei ist das grundsätzliche Verhältnis relativ einfach: Der dingliche Erwerb des Rechts durch einen oder auch beide Ehegatten vollzieht sich nach...