Rz. 346

Gilt für die Beteiligten ein ausländisches Partnerschaftsstatut, unterliegt die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) aber deutschem Recht, so stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische Beziehung eine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts darstellt. Dies ist vor allem dann fraglich, wenn die ausländische Regelung nicht – wie das deutsche LPartG oder die gleichgeschlechtliche Ehe – eine weitgehende Annäherung an den Status der Ehe sucht, sondern absichtlich deutlich dahinter zurückbleibt (wie beispielsweise die registrierte Partnerschaft niederländischen Rechts, die auch gleichgeschlechtlichen Partnern als Alternative zur Ehe bereitsteht, oder der PACS des französischen Rechts, der weitgehend als vertragliches Verhältnis konzipiert ist). Diese Subsumtion der Erscheinungen ausländischen Rechts unter die Tatbestandsmerkmale einer deutschen Sachnorm (Substitution)[428] ist im Einzelfall sehr schwierig. Sie ist auf jeden Fall in Bezug auf die einzelnen Rechtsfolgen einzelfallbezogen vorzunehmen. Als Indiz dafür, dass keine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts vorliegt, mag gelten, dass das ausländische Lebenspartnerschaftsstatut selbst keine derartigen Wirkungen wie das deutsche Recht (also z.B. keinen gesetzlichen Güterstand oder kein gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners) kennt.[429] Freilich würden diese Indizwirkungen wieder entfallen, wenn das Partnerschaftsstatut auch für die Ehe keine derartigen Wirkungen vorsieht.

[428] Hierzu z.B. MüKo-BGB/von Hein, 7. Aufl. 2018, Einl. IPR Rn 227 ff.
[429] So zum Erbrecht MüKo-BGB/Coester, 7. Aufl. 2018, Art. 17b EGBGB Rn 56; Henrich, FamRZ 2002, 143.

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