1. Begründung der Lebenspartnerschaft
Rz. 347
Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Partnerschaftsstatut. Daher können insbesondere auch solche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt. Vorfragen, wie z.B. das Nichtbestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, deren wirksame Auflösung oder die Volljährigkeit, sind gesondert nach dem vom deutschen IPR bestimmten Recht (also z.B. dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB, dem Scheidungsstatut nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB bzw. dem Anerkennungsrecht nach § 107 FamFG) zu beurteilen. Insoweit gilt das Gleiche wie bei Art. 13 EGBGB (siehe Rdn 118).
2. Allgemeine Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Rz. 348
Dem Partnerschaftsstatut unterliegen zunächst die allgemeinen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier gilt für die Qualifikation Vergleichbares wie zu Art. 14 EGBGB (siehe Rdn 150). Ausgenommen sind jedoch – wie bei der Ehe – der Partnerschaftsname (siehe Rdn 349) sowie die Nutzung der Partnerschaftswohnung etc., wofür gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB bei Belegenheit im Inland das deutsche Recht gilt (Art. 17a EGBGB).
3. Partnerschaftsname
Rz. 349
Der Name unterliegt nicht dem Partnerschaftsstatut, sondern bleibt wie im internationalen Eherecht Gegenstand des eigenständigen Namensstatuts. Für den Namen gilt daher weiterhin das Heimatrecht des jeweiligen Partners (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Daher kann in einer deutsch-ausländischen Lebenspartnerschaft dann, wenn das Heimatrecht des ausländischen Partners keine Lebenspartnerschaft bzw. keinen Partnerschaftsnamen kennt und auch nicht auf das deutsche Recht zurückverweist, kein gemeinsamer Partnerschaftsname gewählt werden. Allenfalls eine Rechtswahl über Art. 17b Abs. 2 S. 1, Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (Heimatrecht eines der Lebenspartner) oder Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (deutsches Recht, wenn einer der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat) kann hier den Weg in das deutsche Partnerschafts-Namensrecht eröffnen.
Rz. 350
Hinweis: So elegant die Rechtswahl als Gestaltungsmittel erscheint, so intensiv ist sie doch für einen ausländischen Lebenspartner zu überdenken. Da die Lebenspartnerschaft bzw. die Namensänderung im Heimatstaat des ausländischen Partners in den meisten Fällen nicht anerkannt werden wird, wird er keine Ausweispapiere auf den neuen Namen erhalten. Den neuen Namen hat er also nur aus Sicht der deutschen Instanzen. Zum Nachweis muss er dann zusammen mit dem Ausweis die Partnerschaftsurkunde vorweisen, was stets umständlich, unter manchen Umständen aber auch nicht gewünscht sein kann. Möglicherweise ergibt sich aber im Heimatstaat ein großzügiges Namensänderungsverfahren, durch das sich die Namensänderung im Heimatstaat nachvollziehen lässt.
4. Betretungs- und Näherungsverbote
Rz. 351
Für Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote in Zusammenhang mit einer im Inland belegenen Partnerschaftswohnung gilt Art. 17a EGBGB in gleicher Weise wie für Eheleute (Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB).
5. Unterhalt
Rz. 352
Das Statut des Unterhalts bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.1.2007 (HUntProt, vgl. Rdn 13 Ziff. 17). Beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 war es umstritten, ob dieses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften einschlägig ist. Das HUntProt enthält keinerlei ausdrückliche Regeln für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen. Die Anwendbarkeit des HUntProt auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird aber wohl mehrheitlich und zu Recht bejaht. Freilich stellt sich auch hier dann die Frage, ob gleichgeschlechtliche Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als "Ehegatten" oder als "sonstige Familienangehörige" zu behandeln sind.
6. Güterrechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Rz. 353
Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016. Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvor begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Registrierungsstaates. Die sich – ebenso wie aus Art. 17b EGBGB – ergebende fehlende Rechtswahlmöglichkeit war bislang...