Rz. 388
Haben die Eheleute ihre Beziehungen untereinander ausdrücklich durch Vertrag geregelt, so soll auf diese das Vertragsstatut (Art. 3, 4 Rom I-VO) anwendbar sein. Vorrangig gilt also das von ihnen einverständlich festgelegte Recht. Haben sie keine Rechtswahl getroffen, gilt über Art. 4 Rom I-VO das Recht des Staates, in dem sie beide bei Abschluss dieses Vertrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Wenn sich nach dem nach den familienrechtlichen Kollisionsnormen anwendbaren Recht bereits gewisse Rechtsfolgen ergeben (also aus dem Güterstatut gem. Art. 22 ff. EUGüVO bzw. Art. 15 EGBGB güterrechtliche Folgen, aus dem HUntP ein Unterhaltsanspruch etc.), so entscheidet das so bestimmte Recht auch darüber, welche Folge die getroffene vertragliche Vereinbarung auf den gesetzlichen Anspruch bzw. die gesetzliche Rechtsfolgen, insb. ob diese und auf welche Weise diese vertraglich modifiziert oder abbedungen werden können.
Rz. 389
Bei der von der Rspr. immer noch verfolgten schuldrechtlichen Qualifikation (siehe Rdn 373) gelten auch für die Ansprüche, die auf ein "konkludent abgeschlossenes Vertragsverhältnis" bzw. einen gesetzlichen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt werden, nicht die familienrechtlichen Kollisionsnormen, sondern es gilt das jeweilige schuldvertragliche IPR. Soll daher sich ein Ausgleichsanspruch aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben, so stellt der BGH auf das Bereicherungsstatut gem. Art. 10 Abs. 2 Rom II-VO ab, also vorrangig auf das Statut, dem die Zuwendung unterlag. Bei Fehlen eines entsprechenden vertraglichen Kausalverhältnisses gilt hilfsweise gem. Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO das Recht des Staates, in dem das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist und damit die Bereicherung eingetreten ist.
Rz. 390
Diese Rspr. ist mit der weit überwiegenden Ansicht der Literatur abzulehnen. Sie ignoriert, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft in vielen Ländern bereits gesetzlich geregelt ist und ein komplexes Verhältnis darstellt, das sich nicht bewältigen lässt, indem einzelne Ansprüche unterschiedlichen Verweisungsnormen aus dem Bereich des Vermögensrechts zugeordnet werden. Daher sind die Ansprüche auch dann, wenn sie letztlich auf schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, weiterhin grundsätzlich dem in entsprechender Anwendung von Art. 14 Abs. 2 EGBGB ermittelten Recht zu unterstellen. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, soweit die Partner durch autonomen, ausdrücklichen und eindeutigen Akt über das allgemeine Gemeinschaftsverhältnis hinausgehende Sonderverbindungen (Abschluss eines schuldrechtlichen Austauschvertrages, Errichtung einer Gesellschaft etc.) begründet haben.