Rz. 364

Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen unterfallen nicht dem Begriff der "Ehe" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO, so dass insoweit ausschließlich das autonome IZPR zur Anwendung gelangt.[444]

 

Rz. 365

Aus § 103 Abs. 1 FamFG ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn entweder ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft Deutscher war oder einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die globale Zuständigkeit deutscher Standesämter für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht bringt die Möglichkeit mit sich, dass Ausländer im Inland eine Lebenspartnerschaft eingehen können (z.B. zwei Saudis auf einer Geschäftsreise nach Deutschland), ohne dass in ihrer Heimat die Möglichkeit bestände, diese Verbindung wieder aufzulösen. § 103 Abs. 1 Nr. 3 FamFG schafft daher für derartige Fälle eine zusätzliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufhebung aller Lebenspartnerschaften, die von einer deutschen Stelle begründet worden sind.

 

Rz. 366

Das besondere Anerkennungsverfahren für im Ausland erfolgte Scheidungsentscheidungen in § 107 FamFG gilt für die Auflösung von Lebenspartnerschaften nicht. Über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung kann und muss daher jede Stelle inzidenter befinden. Dabei werden bei ausländischen Gerichtsurteilen die Voraussetzungen der §§ 108, 109 FamFG regelmäßig erfüllt sein (siehe Rdn 316).

 

Rz. 367

Problematisch sind die Fälle, in denen eine in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland nicht durch Urteil geschieden worden ist ("Privatscheidung"). Wie bei der Ehescheidung wird auch bei der Auflösung einer nach deutschem Recht begründeten Lebenspartnerschaft das Erfordernis eines gerichtlichen Urteils nicht als Formerfordernis, sondern als materielles Erfordernis behandelt werden. Daher kann man bei Auflösung im Ausland nicht auf die "Ortsform" zurückgreifen, so dass eine Beendigung der Lebenspartnerschaft durch notariellen Vertrag o.Ä. unwirksam sein wird, selbst wenn dieser behördlich registriert worden ist. Auch eine behördliche Entscheidung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft dürfte nicht genügen.[445]

 

Rz. 368

Hinweis: Leben die Beteiligten im Ausland und sieht das dort geltende Recht die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Verwaltungsakt oder Vertrag vor, so sollten sie also dann, wenn sie die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland begründet haben, vorsichtshalber vorab die Lebenspartnerschaft dort registrieren lassen und damit aus deutscher Sicht die Lebenspartnerschaft dem dort geltenden Partnerschaftsrecht unterstellen (siehe Rdn 342), bevor sie die Lebenspartnerschaft dort auflösen.

[444] Staudinger/Spellenberg, 2005, Art. 1 EheGVO Rn 11; Wagner, IPRax 2001, 282.
[445] Kiel, in: Bruns/Kemper, Art. 17a EGBGB Rn 88.

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