Rz. 107

Wacker[115] sah in einem weitsichtigen Artikel bereits 2017 in diesem Urteil eine Hinwendung des EuGH zur Gleichbehandlung von gegenständlicher und persönlicher Entstrickung. Die Entwicklung, die im Bereich der gegenständlichen Entstrickung mit den Entscheidungen National Grid Indus[116] (Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften[117]) und Verder LabTec[118] (siehe Rdn 127, Überführung von Einzelwirtschaftsgütern über die Grenze in Betriebsstätten in DBA-Staaten mit Freistellung der Betriebsstättengewinne in Deutschland) vom EuGH in Gang gesetzt wurde, hätte nun ihre Fortsetzung bei der Betrachtung der persönlichen Entstrickung gefunden. Konsequenzen für den Bereich der persönlichen Entstrickung hieraus seien:[119]

Die Wegzugsbesteuerung beschränkt die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV und die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV.
Die Wegzugsbesteuerung ist aber zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedstaaten nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich gerechtfertigt. Insoweit sei keine Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen erforderlich.
Insbesondere sei der Wegzugsstaat nicht dazu verpflichtet, einen eventuellen späteren, im Zuzugsstaat eintretenden Wertverlust zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn der nachträgliche Verlust im Zuzugsstaat nicht geltend gemacht werden kann.

Durch die Entscheidung i.S. Wächtler wurden diese Grundsätze durch den EuGH jedoch wieder in gewissem Maße revidiert (siehe Rdn 98 ff.).

[115] Wacker, IStR 2017, 926, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels Vorsitzender des I. Senats des BFH war.
[117] Siehe zum Thema auch Deininger, Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften in Europa, 2001, mit eingehender Besprechung des grundlegenden EuGH-Urteils v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97 i.S. Centros.
[119] Wacker, IStR 2017, 926, 927.

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