Prof. Dr. Rainer Deininger
Rz. 135
Darüber hinaus hält das deutsche Steuerrecht noch die beschränkte und die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bereit. Diese beiden Tatbestände sind subsidiär zur erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist der Vermögensanfall in Form von inländischem Vermögen im Sinne des § 121 BewG steuerbar (z.B. inländisches Grund- und Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals hält). Die beschränkte Steuerpflicht tritt mit anderen Worten also nur ein, wenn Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG durch Erbfall oder Schenkung von einem Nicht-Inländer auf einen anderen Nicht-Inländer übergeht.
Rz. 136
Im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht stand nach § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. nur ein reduzierter Freibetrag von 2.000 EUR zur Verfügung. Der EuGH schob dieser gegen Europarecht verstoßenden Regelung einen Riegel vor, so dass grundsätzlich die "vollen" Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG auch bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht zu gewähren sind. Mit der jedoch zum 25.6.2017 in Kraft getretenen Neufassung des § 16 Abs. 2 ErbStG sind die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht um einen Teilbetrag zu mindern. Dieser Teilbetrag entspricht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 ErbStG dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind nach § 16 Abs. 2 S. 3 ErbStG mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Rz. 137
Zudem ist zu beachten, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung § 10 Abs. 2 ErbStG in Fällen beschränkter Steuerpflicht, wenn der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übernimmt oder einem anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem anderen auferlegt, nicht anwendbar ist. Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen daher lediglich der Erwerb ohne Hinzurechnung der hierauf entfallenden Steuer. Als Begründung wird angeführt, dass die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen nach § 121 BewG zählt.