Rz. 33

Die Stundensatzvereinbarung enthält die Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Wie viel für die Anwaltsstunde verlangt werden kann, ist nicht allgemein feststellbar. Es hängt von örtlichen Gegebenheiten ab, von der Struktur der Klientel, dem Zuschnitt der Kanzlei und vielen anderen Umständen.[18]

 

Rz. 34

Die Vereinbarung sollte eine Regelung enthalten, wie mit angefangenen Stunden zu verfahren ist (z.B.: Es wird jeweils eine angefangene Viertelstunde verrechnet). Diese Vereinbarung bezieht sich insbesondere auf die Telefonate. Der BGH hat eine allgemeine Sittenwidrigkeit dieser Zeitklausel nicht angenommen.[19]

 

Rz. 35

Für die Gebührenvereinbarungen für Beratungen stellen sich im anwaltlichen Alltag diese Fragen kaum – wenn ausnahmsweise doch, wäre die Vereinbarung entsprechend zu fassen. Bei Stundensatzvereinbarungen ist mitunter die Frage, wessen Zeit zu dem vereinbarten Honorar abgerechnet wird (Referendare?) und der Zeitaufwand für welche Tätigkeiten abgerechnet werden darf (darf eine Literaturrecherche immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abgerechnet werden?).

 

Rz. 36

Bei Dauerberatungen (vgl. Rdn 1, Fall (3)) sollte ein Abrechnungsrhythmus (z.B. einmal im Monat) vereinbart werden. Kollegen, die mit Zeithonoraren Erfahrung haben, bestätigen, dass kurze Zeitabstände zwischen der abzurechnenden Tätigkeit und der Zwischenabrechnung besonders wichtig sind.

[18] übersicht über die Stundensätze: Das Kanzleiportal JUVE, https://www.juve.de/rechtsmarkt/stundensaetze; vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, § 4 RVG Rn 3 ff.
[19] BGH AGS 2009, 209 (offen gelassen); AnwBl. 2011, 148 (15 Minuten Zeittakt ist unschädlich, wenn nicht aufgerundet wird). Das OLG Schleswig AnwBl. 2009, 554 hat die Zeittaktklausel, nach der der Anwalt je angefangene 15 Minuten abrechnen darf, nicht beanstandet, ebenso LG München AGS 2010, 284. Die Meinung des OLG Düsseldorf AGS 2010, 109 = FamRZ 2010, 1184; NJW-RR 2007, 129, dass die 15-Minuten-Klausel gegen § 307 BGB verstößt, hat der BGH nicht bestätigt; vgl. ausführlich Lührig, AnwBl. 2010, 347.

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