Rz. 33
Die Stundensatzvereinbarung enthält die Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Wie viel für die Anwaltsstunde verlangt werden kann, ist nicht allgemein feststellbar. Es hängt von örtlichen Gegebenheiten ab, von der Struktur der Klientel, dem Zuschnitt der Kanzlei und vielen anderen Umständen.[18]
Rz. 34
Die Vereinbarung sollte eine Regelung enthalten, wie mit angefangenen Stunden zu verfahren ist (z.B.: Es wird jeweils eine angefangene Viertelstunde verrechnet). Diese Vereinbarung bezieht sich insbesondere auf die Telefonate. Der BGH hat eine allgemeine Sittenwidrigkeit dieser Zeitklausel nicht angenommen.[19]
Rz. 35
Für die Gebührenvereinbarungen für Beratungen stellen sich im anwaltlichen Alltag diese Fragen kaum – wenn ausnahmsweise doch, wäre die Vereinbarung entsprechend zu fassen. Bei Stundensatzvereinbarungen ist mitunter die Frage, wessen Zeit zu dem vereinbarten Honorar abgerechnet wird (Referendare?) und der Zeitaufwand für welche Tätigkeiten abgerechnet werden darf (darf eine Literaturrecherche immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen abgerechnet werden?).
Rz. 36
Bei Dauerberatungen (vgl. Rdn 1, Fall (3)) sollte ein Abrechnungsrhythmus (z.B. einmal im Monat) vereinbart werden. Kollegen, die mit Zeithonoraren Erfahrung haben, bestätigen, dass kurze Zeitabstände zwischen der abzurechnenden Tätigkeit und der Zwischenabrechnung besonders wichtig sind.
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