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Die Beantwortung der Frage, ob neben dem vereinbarten Honorar für die Beratung im Falle einer Einigung, an der der Anwalt mitgewirkt hat, die Einigungsgebühr verlangt werden kann, hängt von der Auslegung der Vereinbarung ab.[17] Auch in diesem Fall ist dringend zu empfehlen, in die Vereinbarung den Hinweis aufzunehmen, dass weitere Gebühren nach dem RVG anfallen können und neben dem vereinbarten Honorar verlangt werden.

[17] BGH AGS 2009, 109; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 31 ff. mit dem Hinweis, dass die auf Beratung beruhende Einigungsgebühr i.d.R. vom Rechtsschutzversicherer erstattet wird. Zur Rechtsschutzversicherung vgl. AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 38 ff.

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