Rz. 28

Es muss angegeben werden, wer die Vertragspartner sind, d.h., ob es auf der Anwaltsseite der Anwalt oder die Sozietät ist. Auf der Mandantenseite ist nicht immer der Rechtsträger zugleich der Mandant (z.B. nicht das minderjährige Kind im Unterhaltsverfahren, sondern die den Auftrag erteilende Mutter). Es ist auch nicht immer der Mandant (z.B. die Mutter des Kindes) zugleich derjenige, der sich zur Zahlung des Honorars verpflichtet (z.B. der Großvater des Kindes) und der daher Vertragspartner der Gebührenvereinbarung ist.

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