Rz. 41

Ermittlung der Gebühr:

Die Beratungstätigkeit des Anwalts ist Dienstvertrag, so dass § 612 Abs. 2 BGB anzuwenden ist, oder Werkvertrag, so dass § 632 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Eine "Taxe" besteht nicht, weil die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine "Taxe" sein könnten, eben gestrichen wurden.[20] "übliche Vergütung" ist, was "am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Berufen für entsprechende Dienstleistungen" gefordert wird.[21] Sie ist in keinem Fall mit den vorherigen gesetzlichen Vergütungen identisch.[22] Anhaltspunkte ergeben sich aus der Untersuchung des Soldan-Instituts, über die die Verfasser Hommerich und Kilian berichten.[23] Soweit Fachanwälte für Familienrecht mit festen Stundensätzen arbeiten, wird in dieser Untersuchung (bundesweit) eine Spanne von 128,00 EUR bis 207,00 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) für jede Anwaltsstunde festgestellt.[24] Die Untersuchungen stehen auch, bezogen auf den jeweiligen Bezirk den mitarbeitenden Kammern zur Verfügung. Ob das alles ausreicht, eine "übliche" Vergütung festzustellen, wird bezweifelt.[25]

 

Rz. 42

Kann eine übliche Vergütung nicht festgestellt werden oder besteht ein Spielraum, ist die Bestimmung einseitig (§§ 315, 316 BGB) durch den Anwalt vorzunehmen, ggf. innerhalb des Spielraums.[26] Die Gegenmeinung ist,[27] die Lücke sei im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, die einzelfallbezogene Prüfung durch den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 RVG zu konkretisieren.

 

Rz. 43

Die Unsicherheit, was als "übliche Vergütung" i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB bzw. was als "billiges Ermessen" i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB anzusehen ist, genügt allein schon, um den Anwalt zu veranlassen, eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen.

[20] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 45; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 85 f.
[21] BGH NJW-RR 1990, 349; Palandt/Weidenkaff, § 612 Rn 8; Palandt/Sprau, § 632 Rn 15.
[22] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 87.
[23] Die erste Untersuchung stammt von 2006, Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte; in der NJW 2009, 1569 wird über die Untersuchung 2008 berichtet; aktueller: https://www.juve.de/rechtsmarkt/stundensaetze.
[24] Hommerich/Kilian, NJW 2009, 1569, 1571; AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 90 mit Rn 34: 150,00 EUR/Stunde können in jedem Fall als üblich angesehen werden.
[25] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 47 ff.; AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 89.
[26] Streitig, h.M. wie hier Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 48 m.w.H. in Fn 76.
[27] AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 99 ff. unter Berufung auf BGH NJW 2006, 2472 und BGH NJW 1985, 1895.

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