Rz. 41
Ermittlung der Gebühr:
Die Beratungstätigkeit des Anwalts ist Dienstvertrag, so dass § 612 Abs. 2 BGB anzuwenden ist, oder Werkvertrag, so dass § 632 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Eine "Taxe" besteht nicht, weil die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine "Taxe" sein könnten, eben gestrichen wurden.[20] "übliche Vergütung" ist, was "am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Berufen für entsprechende Dienstleistungen" gefordert wird.[21] Sie ist in keinem Fall mit den vorherigen gesetzlichen Vergütungen identisch.[22] Anhaltspunkte ergeben sich aus der Untersuchung des Soldan-Instituts, über die die Verfasser Hommerich und Kilian berichten.[23] Soweit Fachanwälte für Familienrecht mit festen Stundensätzen arbeiten, wird in dieser Untersuchung (bundesweit) eine Spanne von 128,00 EUR bis 207,00 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) für jede Anwaltsstunde festgestellt.[24] Die Untersuchungen stehen auch, bezogen auf den jeweiligen Bezirk den mitarbeitenden Kammern zur Verfügung. Ob das alles ausreicht, eine "übliche" Vergütung festzustellen, wird bezweifelt.[25]
Rz. 42
Kann eine übliche Vergütung nicht festgestellt werden oder besteht ein Spielraum, ist die Bestimmung einseitig (§§ 315, 316 BGB) durch den Anwalt vorzunehmen, ggf. innerhalb des Spielraums.[26] Die Gegenmeinung ist,[27] die Lücke sei im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, die einzelfallbezogene Prüfung durch den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 RVG zu konkretisieren.
Rz. 43
Die Unsicherheit, was als "übliche Vergütung" i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB bzw. was als "billiges Ermessen" i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB anzusehen ist, genügt allein schon, um den Anwalt zu veranlassen, eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen.
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