Rz. 154

In den meisten Staaten mit interlokaler Rechtsspaltung ist dagegen auch das interlokale Kollisionsrecht gespalten. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB sieht hier vor, dass die Teilrechtsordnung anzuwenden ist, mit der der Sachverhalt am engsten verbunden ist. In der Rechtspraxis wird die deutsche internationale Verweisungsnorm quasi in den interlokalen Bereich "hineinverlängert".

 

Rz. 155

Art. 36 Abs. 2 EuErbVO sieht in diesem Fall ebenfalls ein interlokales Ersatz-Kollisionsrecht vor. Dieses verfährt aber differenzierter, wie nachfolgend dargestellt.

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