Rz. 183

 

Beispiel:

Ein aus Bristol stammender britischer Staatsangehöriger lebt seit 20 Jahren in Frankfurt, da er hier die Leitung einer Tochtergesellschaft auf dem Gebiet des Wertpapierhandels übernommen hatte. Er hinterlässt neben einem Wohnhaus im Taunus ein Landhaus bei Bristol, das er regelmäßig in den Ferien besucht.

 

Rz. 184

Wie bereits zur Frage der Rückverweisung ausgeführt (Rdn 48), ergeben sich auf dem Bereich des internationalen Erbrechts im internationalen Vergleich erhebliche Unterschiede. Diese können nicht nur dazu führen, dass die Rechtsordnungen sich gegenseitig für anwendbar erklären, so dass eine Rückverweisungssituation auftritt (negativer Rechtsanwendungskonflikt). Es kann auch der Fall eintreten, dass sich mehrere Rechtsordnungen für selbst bzw. ein anderes Recht für zuständig erklären (positiver Rechtsanwendungskonflikt).

 

Rz. 185

Die praktischen Möglichkeiten für einen Entscheidungskonflikt haben sich nun erheblich dadurch vermindert, dass innerhalb der EU das internationale Erbrecht vereinheitlicht worden ist. Ein Entscheidungsdissens kraft divergierenden Erbkollisionsrechts ist daher nur noch im Verhältnis zu den Drittstaaten möglich. Auch führt der Übergang vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Geltung des am gewöhnlichen Aufenthalt geltenden Rechts dazu, dass Lebensmittelpunkt, Belegenheitsort des Vermögens und anwendbares Recht enger zusammengeführt werden. Das reduziert die Möglichkeit eines (realen) Entscheidungsdissenses.

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